Immer wieder gibt es Irritationen bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung des Firmenwagens nach der 1-Prozent-Methode. Auf den ersten Blick sieht diese Methode eigentlich ganz einfach aus, aber die Tücken stecken im Detail. Lesen Sie hier, worauf es ankommt.
Für die private Nutzung eines Firmenwagens muss der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil in Höhe von 1 Prozent des Bruttolistenneupreises versteuern und zur Sozialversicherung verbeitragen. Bei der Berechnung dieses geldwerten Vorteils wird jedoch häufig übersehen, dass die 1 Prozent auf den auf volle 100 Euro abgerundeten Bruttolistenneupreis zu berechnen sind. Bevor die Berechnung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung erfolgt, muss der Bruttolistenneupreis des Firmenwagens also erst einmal auf die vollen 100 Euro abgerundet werden.
Beispiel Firmenwagen 1 % Regelung:
- Bruttolistenneupreis: 23.499,00 Euro
- auf volle 100 Euro abgerundet: 23.400,00 Euro
- davon 1 % = 234,00 Euro
Bruttolistenneupreis bei Privatnutzung des Firmenwagens ermitteln
Ein weiterer Punkt, der bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung bei Firmenwagen häufig zu Fehlern führt, ist der Ansatz des Kaufpreises anstatt des Bruttolistenneupreises. Hierbei ist entscheidend, dass Sie in der Lohnabrechnung nicht den Kaufpreis des Firmenwagens zugrundelegen, sondern den Listenneupreis. Dieses erhalten Sie vom ADAC oder aus der Schwacke-Liste.
Wenn Sie allein den Kaufpreis zugrundelegen, dann sind in diesem häufig Händlerrabatte enthalten, die dazu führen, dass der PKW günstiger als der Listenpreis ist. Die Folge für die Lohnabrechnung: Sie setzen den geldwerten Vorteil für die private Nutzung des Firmenwagens zu niedrig an und bei der nächsten Betriebsprüfung wird eine saftige Nachzahlung fällig. Setzen Sie deshalb stets den Bruttolistenneupreis bei der Ermittlung des Privatnutzungsanteils nach der 1-Prozent-Methode an.
Auch Gebrauchte sind mit Neupreis zu bewerten
Wird ein gebrauchter PKW als Firmenwagen von einem Arbeitnehmer genutzt, der diesen auch privat nutzen kann, so gilt auch in diesem Fall: Grundlage für die Ermittlung des geldwerten Vorteils ist der Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs. Der Kaufpreis oder Zeitwert ist für die Lohnabrechnung irrelevant.