Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber

Ein Lohnsteuerjahresausgleich ist grundsätzlich durch den Arbeitgeber durchzuführen, wenn er am Jahresende mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Doch es gibt auch einige Ausnahmen.

Auch für das Jahr 2010 ist ein Lohnsteuerjahresaugleich durch den Arbeitgeber durchzuführen, wenn dieser am Ende des Jahres mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt.

Von dieser grundsätzlichen Regelung gibt es aber einige Ausnahmen, bei denen der Lohnsteuerjahresausgleich nicht durch den Arbeitgeber vorgenommen werden kann.

Kein Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber

Ein Lohnsteuerjahresausgleich ist dem Arbeitgeber nicht möglich, wenn sein Arbeitnehmer bestimmte Lohnersatzleistungen – etwa Kurzarbeitergeld – bezogen hat.

Ferner kommt ein Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber dann nicht in Betracht, wenn beim Arbeitnehmer Fehlzeiten vorliegen oder der Mitarbeiter für das Kalenderjahr oder einen Teil davon nach Steuerklasse V oder VI zu besteuern war. Gleiches gilt, wenn der Mitarbeiter zeitweise nach Steuerklasse III und zeitweise nach Steuerklasse IV besteuert wurde.

Ein Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber ist ferner ausgeschlossen, wenn der Mitarbeiter im Rahmen einer Auslandstätigkeit steuerfreien Arbeitslohn bezogen hat, für ihn unterschiedliche Lohnsteuertabellen galten oder er dies beantragt.

Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber beim Faktorverfahren

Haben Ehegatten für den Lohnsteuerabzug das Faktorverfahren gewählt, kommt ein Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber ebenfalls nicht in Betracht.

Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber in allen anderen Fällen

In allen anderen Fällen darf der Arbeitgeber den Lohnsteuerjahresausgleich nur für Mitarbeiter durchführen, die am Ende des Jahres bei ihm beschäftigt sind oder noch Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis beziehen.

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