Mögliche Probleme bei einer Kündigung während der Kurzarbeit

Bei einer Kündigung während der Kurzarbeit haben sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Sonderregelungen zu beachten. Besondere Schwierigkeiten können ins Haus stehen, wenn es trotz staatlicher Unterstützung zu Kündigungen kommt.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann Kurzarbeitergeld in der Regel nur für sechs Monate gezahlt werden. Allerdings hat man in Vergangenheit schon öfter davon Gebrauch gemacht, den Bezug von Kurzarbeitergeld durch Rechtsverordnungen zu verlängern. So wurde das Kurzarbeitergeld zuletzt aufgrund der Wirtschaftskrise Anfang 2009 auf 18 Monate und zum 1. Juli 2009 auf bis zu 24 Monate verlängert. Nach einem Beschluss des Bundeskabinetts wird das Kurzarbeitergeld ab Januar 2010 noch für 18 Monate gezahlt.

Kündigung während der Kurzarbeit

Mit den Neuregelungen zur Kurzarbeit sind aber auch verschiedene, zum Teil erst verzögert auftretende Probleme verbunden: Sind trotz der Kurzarbeit Kündigungen notwendig, sind diese Kündigungen nicht nur unter Geltung der allgemeinen Kündigungsschutzregelungen, sondern auch unter den besonderen Kündigungsregelungen der Kurzarbeiter zulässig.

Mit dem Ausspruch der Kündigung während der Kurzarbeit endet zum Beispiel der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld.

Eine Kündigung muss auch während der Kurzarbeit nach § 623 BGB schriftlich erfolgen und gilt erst, wenn sie dem Arbeitnehmer zugegangen ist (§ 130 Abs. I BGB). Demnach entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei Übergabe des Kündigungsschreibens ab dem darauffolgenden Tag.

Wird anstatt einer Kündigung ein Aufhebungsvertrag während der Kurzarbeit geschlossen, erlischt der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld am Tag nach Abschluss des Aufhebungsvertrages.

Die Einführung der sogenannten „Kurzarbeit Null“ verdrängt für den Kurzarbeitszeitraum bereits gewährten Urlaub. Der Arbeitnehmer behält diesen Urlaubsanspruch bei einer Kündigung während der Kurzarbeit.

Darüber hinaus drohen den Arbeitnehmern durch die Kurzarbeit Steuernachzahlungen, weil das Kurzarbeitergeld ähnlich wie das Elterngeld in vollem Umfang dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

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