Wenn außerordentliche Einkünfte und Progressionsvorbehalt zusammentreffen

Der BFH hat am 22. September 2009 zum Zusammentreffen von außerordentlichen Einkünften und dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünften geurteilt (Aktenzeichen IX R 93/07).

In dem Urteil ging es um die Frage, wie das Verhältnis verschiedener spezieller Tarifvorschriften in der Veranlagung (Steuererklärung) zu bewerten ist. Der BFH kam zu folgendem Ergebnis:

"Hat der Steuerpflichtige neben außerordentlichen Einkünften im Sinne von § 34 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auch steuerfreie Einnahmen im Sinne von § 32b Absatz 1 EStG bezogen, so sind diese in der Weise in die Berechnung nach § 34 Absatz 1 EStG einzubeziehen, dass sie in voller Höhe dem verbleibenden zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden" .

Außerordentliche Einkünfte
Außerordentliche Einkünfte sind in § 34 Absatz 2 EStG definiert. Danach unterscheidet man zwischen folgenden außerordentlichen Einkünften:

  • Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
  • Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
  • Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
  • Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst;
  • Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des § 34b Absatz 1 Nummer 1.

In der betrieblichen Praxis treten außerordentliche Einkünfte am häufigsten in Form von Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit auf. Es handelt sich dann vor allem um zeitraumbezogene Vergütungen, die sich auf Zeiträume von mehr als zwölf Monaten beziehen wie zum Beispiel Urlaubs- oder Arbeitszeitabgeltungen oder Abfindungen.

Besteuerung von außerordentlichen Einkünften
Zur Besteuerung von außerordentlichen Einkünften wird die sogenannte Fünftelregelung angewendet (§ 34 EStG). Dabei kommt es regelmäßig zu einer Ermäßigung des Einkommensteuersatzes.

Kommt die Fünftelregelung bei den außerordentlichen Einkünften zur Anwendung, so wird die Einkommensteuer in einem ersten Schritt auf das Gesamteinkommen ohne die außerordentlichen Einkünfte berechnet. Im zweiten Schritt kommen die außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel hinzu. Die auf die außerordentlichen Einkünfte entfallende Steuer wird dann in Schritt drei mit fünf multipliziert.

Diese etwas kompliziert klingelnde Regelung zur Besteuerung von außerordentlichen Einkünften nach der Fünftelregelung klingt zwar etwas kompliziert, führt aber in der Regel zu deutlichen Steuerersparnissen. Wie hoch diese Steuerersparnis im Einzelfass ist, kann der Steuerberater oder auch das Lohnbüro ausrechnen. Außerdem stehen im Internet verschiedene Online-Rechner zu deren Ermittlung zur Verfügung.

Steuerfreie Einkünfte und Progressionsvorbehalt
Steuerfreie Einkünfte können dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Betroffen sind hiervon unter anderem auch das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld und so weiter.

Berechnung des Progressionsvorbehalts
Berechnet wird der Progressionsvorbehalt, indem die steuerfreien Einkünfte bei der Ermittlung des anzuwendenden Einkommensteuersatzes mit einbezogen werden. Da sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Einkünfte zur Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes zusammengezählt werden, erhöht sich zwangsläufig der anzuwendende Steuersatz durch die Progression. Dieser – höhere – Steuersatz wird dann auf das zu versteuernde Einkommen angewendet.

Außerordentliche Einkünfte und Progressionsvorbehalt
Im zu entscheidenden Fall erhielt der Steuerpflichtige von seinem Arbeitgeber eine Abfindung. Darüber hinaus bezog er Arbeitslosengeld und erzielte positive Einkünfte aus der Vermietung eines Wohnhauses in Frankreich.

Das Finanzamt begünstigte die Abfindung nach der Fünftelregelung und unterwarf die steuerfreien Anteile in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt. Auch das Arbeitslosengeld und die ausländischen Vermietungseinkünfte wurden in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt unterworfen und somit ohne Kürzung für die Berechnung des individuellen Steuersatzes berücksichtigt.

Daraufhin beantragte der Steuerpflichtige, die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte lediglich in Höhe von einem Fünftel dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen. Die Klage beim Finanzgericht hatte zunächst Erfolg, denn nach dem Urteil des Finanzgerichts wurde die Fünftelregelung auch bei den Progressionseinkünften angewendet. Das Finanzamt legte allerdings Revision gegen das Urteil ein. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichtes auf und setzte die Progressionseinkünfte in voller Höhe an.

Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass der Wortlaut der Tarifvorschrift des § 4 EStG eindeutig definiert, auf welche Einkünfte die Tarifermäßigung der Fünftelregelung anzuwenden sei. Nach seiner Auffassung handelt es sich um eine integrierte Steuerberechnung, nach der spezielle Tarifvorschriften nebeneinander bestehen blieben. Die Fünftelregelung für die außerordentlichen Einkünfte beeinflusst nicht auch die Höhe der Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.