Kein Investitionsabzugsbetrag ohne zeitnahe Dokumentation

Unternehmen, die den Investitionsabzugsbetrag nutzen wollen, müssen ihre konkreten Investitionsabsichten bereits bei der Bildung der Rücklage entsprechend dokumentieren.

Kleinere Unternehmen, die für Folgejahre Investitionen planen, können eine den Gewinn mindernde Rücklage – den sogenannten Investitionsabzugsbetrag – bilden.

Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag
Für den Investitionsabzugsbetrag ist nach § 7g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) Voraussetzung, dass die Investition hinreichend konkretisiert und dokumentiert ist, indem die genaue Bezeichnung, die Funktion und die voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts dargelegt und die gewählte Ansparabschreibung (Investitionsabzugsbetrag) in der Buchführung transparent gemacht wird.

Dokumentation beim Investitionsabzugsbetrag
In einem Urteil vom 5. Februar 2009 (Az. 4 K 1908/ 069) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass diese Pflicht zur Dokumentation bereits bei Bildung der Rücklage für den Investitionsabzugsbetrag besteht, und diese Dokumentation sich in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung niederschlagen muss.

Dies hat zur Folge, dass für den Steuerpflichtigen die Verpflichtung besteht, die erforderliche Aufstellung beziehungsweise Dokumentation im Zusammenhang mit dem Investitionsabzugsbetrag innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit für die Aufstellung des Jahresabschlusses anzufertigen.

Dokumentation zum Investitionsabzugsbetrag in der Buchführung
Nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz genügt es bei bilanzierenden Steuerpflichtigen, dass sich die Aufstellung und Dokumentation zum Investitionsabzugsbetrag in der Buchführung wiederfindet. Eine Aufführung des Investitionsabzugsbetrages im Jahresabschluss ist somit nicht notwendig. Allerdings muss der Steuerpflichtige in der Lage sein, dem Finanzamt jederzeit die Rücklagenaufstellung zur Verfügung zu stellen.

Bezeichnung des Investitionsobjektes
Der Steuerpflichtige sollte bei der Bildung des Investitionsabzugsbetrages darauf achten, dass die Investition konkret bezeichnet ist und keine Sammelbegriffe verwendet werden. Insbesondere sind die Funktion des Wirtschaftsguts und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzugeben. Davon abgesehen sollte die Dokumentation beim Investitionsabzugsbetrag zeitnah erfolgen und in den steuerlichen Unterlagen aufbewahrt werden.

Ferner sollten Steuerpflichtige beachten, dass es bei Nutzung eines Investitionsabzugsbetrages zu latenten Steuern kommen kann.