Vermeiden Sie diese Falle bei befristeten Arbeitsverträgen
Sie wissen, dass die Befristung von Arbeitsverträgen nur wirksam ist, wenn diese schriftlich erfolgt. Das sollte eigentlich nicht weiter schwierig sein, sollte man jedenfalls meinen. Der Teufel liegt allerdings im Detail. Dass es durchaus darauf ankommen kann, an welcher Stelle im Vertrag die Unterschriften stehen, ergibt sich aus dem Urteil des LAG Düsseldorf vom 18.09.2013, 12 Sa 602/13.