Darf ein Arbeitgeber über die Verteilung von Trinkgeld bestimmen?

Trinkgelder sind für viele Mitarbeiter ein wesentlicher Bestandteil Ihres monatlichen Einkommens. Dabei handelt es sich gem. § 107 GewO bei Trinkgelder um einen Betrag, den ein Dritter (der Gast, Kunde) ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu dem vom Arbeitgeber gezahlten Lohn zahlt. Solche Trinkgelder sind einkommenssteuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG). Kein Wunder also, dass so mancher Mitarbeiter sein Trinkgeld verteidigt. 

Arbeitgeber verbot dem Kellner, zu kassieren

So war es auch im Fall des LAG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 09.12.2010, Az.: 10 Sa 483/10. Und dabei ging es durchaus um erkleckliche Summen beim Trinkgeld. Ein Kellner in einem Hotel erhielt monatlich rund 500 € Trinkgeld. Er wehrte sich dagegen, dass der Arbeitgeber einseitig festlegte, dass alle Trinkgelder in eine gemeinsame Kasse einzuzahlen seien.

Er wollte damit erreichen, dass alle Mitarbeiter davon profitieren. Um dies durchzusetzen, beschloss der Arbeitgeber, dass der Kellner nicht mehr selbst kassieren dürfe, sondern dass dies nur noch die Geschäftsführung dürfe. Diese solle später das Trinkgeld unter allen Mitarbeitern verteilen. Der Kellner wehrte sich hiergegen und erhielt prompt zunächst eine Abmahnung, später eine fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung. Gegen diese Kündigungen klagte er erfolgreich.

Arbeitgeber darf nicht über Trinkgeld verfügen

Die Richter betonten, dass die Mitarbeiter, die freiwillig ein Trinkgeld vom Kunden/Gast erhielten, einen direkten Rechtsanspruch auf dieses Trinkgeld haben. Der Arbeitgeber sei daher nicht berechtigt, von der Geschäftsleitung kassieren zu lassen, um das Trinkgeld sodann an alle Mitarbeiter zu verteilen.

Trinkgeld gehört nicht zum Arbeitsentgelt

Die Richter betonten, dass Trinkgelder arbeitsrechtlich nicht zum Arbeitsentgelt gehörten, weil die Gäste sie freiwillig als persönliche Zuwendung aus einer positiven Motivationslage heraus erbrächten. Daher dürfe der Arbeitgeber darüber auch nicht verfügen.

Dass Trinkgelder nicht zum Arbeitsentgelt gehören, hat für Sie als Arbeitgeber aber auch etwas Gutes. Wäre es anders, würden sie in die Entgeltfortzahlungspflicht fallen und vom Arbeitgeber bei Urlaub, Krankheit oder Betriebsratstätigkeit fortzuzahlen sein.

Wenn sie eine gleichmäßige Verteilung des Trinkgeldes erreichen wollen

Wenn Sie eine gleichmäßige Verteilung des Trinkgeldes erreichen wollen, dürfen Sie diese nicht einseitig anordnen. Sie können aber durchaus im Interesse eines guten Klimas unter den Kollegen anregen, dass Trinkgelder in eine gemeinsame Kasse eingezahlt und unter allen Mitarbeitern verteilt werden.

Dann könnten z. B. auch Mitarbeiter aus der Küche, deren Arbeit durchaus zur Zufriedenheit der Gäste beiträgt, auch von dem Trinkgeldsegen profitieren. Nur anordnen dürfen Sie das eben nicht.

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