So können Sie das Tragen von Arbeitskleidung grundsätzlich anordnen

Als Arbeitgeber investieren Sie viel Geld in ein einheitliches Erscheinungsbild Ihres Unternehmens. Dazu gehört oftmals auch das Tragen einer einheitlichen Berufskleidung, zumindest bei den Mitarbeitern mit Kundenkontakt. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn ein Mitarbeiter sich weigert, diese zu tragen. Das müssen Sie aber nicht hinnehmen, wie ein neues Urteil zeigt.

Das Fallbeispiel

Das Arbeitsgericht Cottbus hatte einen Fall zu entscheiden, in dem einer Mitarbeiterin gekündigt worden war, weil sie sich weigerte, die vom Arbeitgeber vorgeschriebene Arbeitskleidung zu tragen (Aktenzeichen: 6 Ca 1554/11). Der Fall spielte in einem Möbelhaus, in dem der Arbeitgeber angeordnet hatte, dass die Mitarbeiter während der Arbeitszeit einheitliche Kleidung tragen sollen.

Eine Mitarbeiterin war der Ansicht, dass diese Vorgabe nicht für sie gelten würde und hielt sich nicht an die Kleiderordnung. Nachdem der Arbeitgeber sie wegen Verstoßes gegen die Kleiderordnung abgemahnt hatte, sprach er eine fristgerechte Kündigung aus. Gegen diese klagte die Mitarbeiterin. Allerdings verlor sie vor dem Arbeitsgericht Cottbus.

Das Arbeitsgericht Cottbus stellte fest, dass es grundsätzlich dem Weisungs- oder Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt, das Tragen einer einheitlichen Arbeitskleidung während der Arbeitszeit anzuordnen. Im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen sind die Mitarbeiter verpflichtet, dieser Anordnung nachzukommen.

Erster Schritt: Abmahnung

Tut ein Mitarbeiter dies nicht, stellt dies einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag dar, der zunächst mit einer Abmahnung beantwortet werden kann. Ohne vorherige Abmahnung wird eine Kündigung in einem solchen Fall in aller Regel unwirksam sein.

Zweiter Schritt: Kündigung

Reagiert der Mitarbeiter auf die Abmahnung nicht – trägt er also weiter nicht die vorgeschriebene Kleidung – so kommt in einem zweiten Schritt eine sogenannte verhaltensbedingte Kündigung infrage. Hierbei wird es sich grundsätzlich um eine fristgemäße Kündigung und nicht um eine fristlose Kündigung handeln müssen. Denn die fristlose Kündigung ist nur den Fällen vorbehalten, in denen dem Kündigenden das Abwarten der Kündigungsfrist ausnahmsweise unzumutbar ist. Bei der Ausübung Ihres Direktionsrechts dürfen Sie die Interessen des Arbeitnehmers nicht komplett außer Acht lassen.

Vom Direktionsrecht nicht mehr gedeckt sein dürfte eine Berufskleidung, die anstößig ist oder den Mitarbeiter lächerlich macht. Natürlich spielen hierbei die Umstände des Einzelfalls eine Rolle. So ist die Schmerzgrenze bei einem als Animateur in einem Freizeitpark eingestellten Mitarbeiter sicherlich höher anzusiedeln als bei einer Verkäuferin in einer Bäckerei. Und genauso natürlich spielt der gesunde Menschenverstand eine Rolle bei der Ausübung des Direktionsrechts. Denn Sie wollen ja mit der einheitlichen Berufskleidung ein positives Bild von Ihrem Unternehmen auslösen und werden daher bei der Auswahl sorgfältig sein.