Versammlungsprotokoll: Eine Berichtigung können Wohnungseigentümer nicht immer verlangen
Zu jeder Eigentümerversammlung ist eine Niederschrift, das sogenannte Versammlungsprotokoll, anzufertigen (§ 24 Abs. 6 WEG). In der Praxis kommt es aber immer wieder vor, dass sich Fehler in das Protokoll einschleichen. Nicht selten werden Beschlüsse und Besprechungsinhalte gar nicht, falsch oder nur unvollständig wiedergegeben.