Vermieter müssen ihre Betriebskostenforderungen beweisen können

Verlangt ein Vermieter zu den Betriebs- und Heizkosten eine Nachforderung, muss er deren Rechtmäßigkeit beweisen. Außerdem hat jeder Mieter das Recht, Einsicht in die Belege zur Betriebskostenabrechnung nehmen zu können, wozu hinsichtlich der Heizkosten auch die Verbrauchsdaten der Nachbarwohnungen gehören. So hat es kürzlich der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Urteil v. 07.02.18, Az. VIII ZR 189/17).

Im Urteilsfall ging es die Mieter einer 94 qm großen Dreizimmerwohnung in einem Mehrfamilienhaus in Heppenheim. Die gesamte Wohnfläche des Hauses beläuft sich, soweit sie an den für die Wohnung der Beklagten maßgeblichen Heizkreis angeschlossen ist, auf knapp 720 qm. Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag sah eine monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten in Höhe von 200 € vor.

Für die Jahre 2013 und 2014 verlangte die Vermieterin von ihren Mietern eine Nachzahlung auf die in den Betriebskosten enthaltenen Heizkosten in Höhe von mehr als 5.000 €. Diese Nachforderung lehnten die Mieter ab, weshalb sie der Vermieter auf Zahlung verklagte.

Während die Vorinstanzen noch dem Vermieter Recht gaben, urteilte der BGH nun zu Gunsten der Mieter. Die Karlsruher Richter entscheiden, dass bei einer Nachforderung von Betriebskosten der Vermieter die Rechtmäßigkeit dieser Forderung darlegen und beweisen müsse, für die richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der angefallenen Betriebskosten auf die einzelnen Mieter.

Zudem entschied der BGH, dass zur Prüfung der Heizkosten Mieter auch Einsicht in die Ablesebelege zu den Verbrauchseinheiten der anderen Wohnungen nehmen dürfen. Diese Einsicht muss ein Vermieter seinen Mietern ermöglichen.

Denn ein Mieter muss sich Klarheit verschaffen können, ob bei einer – wie im Streitfall – verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten der anderen Wohnungen übereinstimmt, ob deren Werte plausibel sind oder ob sonst Bedenken gegen die Richtigkeit der Kostenverteilung bestehen.

Dabei stellten die Karlsruher Richter klar, dass Mieter insoweit kein „besonderes Interesse“ an der Belegeinsicht in die Verbrauchswerte der anderen Mietwohnungen darlegen bräuchten. Denn es genügt sein allgemeines Interesse, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren. Solange der Vermieter unberechtigt eine entsprechend begehrte Belegeinsicht verweigert, besteht deshalb auch keine Verpflichtung des Mieters, die geforderte Nachzahlung zu leisten.

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