Stichtag 31.12.: So machen Vermieter ihre Mietforderungen jetzt verjährungssicher

Jedes Jahr verjähren mit dem Jahreswechsel zahlreiche Mietforderungen. Dieses Jahr sind es Mietforderungen, die im Jahr 2014 entstanden sind. Um die Verjährung zu verhindern, sollten Vermieter bis zum 31.12.2017 einen Mahnbescheid beantragen, um die Verjährung zu stoppen.

Die Beantragung eines Mahnbescheids hat für Sie 2 wichtige Vorteile gegenüber einer Klage:

Die Gerichtskosten beantragen nur 1/6 gegenüber einer Klage und schneller ans Ziel kommen Sie auch – einen vollstreckbaren Titel (den Vollstreckungsbescheid) haben Sie oft schon nach 2 Monaten, bis zu einem Urteil vergeht regelmäßig weitaus mehr Zeit.

Und ebenso wie mit einer Klage machen Vermieter auch mit der Beantragung eines Mahnbescheides Ihre Forderungen verjährungssicher. Allerdings nur, wenn sie ihre Forderungen im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides genau „individualisieren“ (BGH, Urteil v. 17.11.10, Az. VIII ZR 211/09). Das bedeutet für Sie als Vermieter:

  • Haben Sie mehrere Forderungen gegen Ihren Mieter (etwa offenen Mieten, Schadensersatz wegen unterbliebener aber geschuldeter Schönheitsreparaturen), geben Sie diese Forderungen stets getrennt an.
  • Geben Sie bei Mietschulden das Datum des Mietvertrages an und genau die Monate bzw. den Zeitraum, in denen die Miete nicht wie geschuldet gezahlt worden ist.
  • Bei Schadensersatzforderungen geben Sie immer das Datum und den Aussteller der Rechnung an, dessen Erstattung Sie begehren („Schadenersatz gemäß Rechnung des Malerbetriebs G. Müller v. 06.01.17“).
  • Wenn Sie Ihre Forderungen bereits zuvor spezifiziert haben, können Sie hierauf im Mahnbescheid verweisen („Mietforderungen gemäß Schreiben des Antragstellers vom 06.01.17). Voraussetzung ist aber, dass Ihr Mieter das besagte Schreiben auch nachweislich erhalten hat.
  • Werden Sie vom Gericht aufgefordert, die Gerichtskosten für das Mahnverfahren als Vorschuss zu bezahlen, tun Sie dies umgehend. Denn nur in diesem Fall wird der Mahnbescheid zugestellt und die Hemmung der Verjährung wirkt zurück auf den Tag, an dem Ihr Antrag bei Gericht eingegangen ist (§§ 167, 204 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

Wenn Sie sich an diese Regeln halten, nutzen Sie alle Vorteile des Mahnverfahrens und machen Ihre Forderungen verjährungssicher.

Wenn Sie diese Vorgaben einhalten, machen Sie als Vermieter Ihre Mietforderungen verjährungssicher.

Noch ein Tipp: Hüten sollten Sie sich vor langen Gesprächen über die Mietforderungen. Denn tritt zwischenzeitlich Verjährung ein, sind diese Forderungen in aller Regel verloren – und der Mieter hat erfolgreich auf Zeit gespielt.

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