Wohnungseigentümer dürfen Ihre Verwaltungsunterlagen einsehen!

In der Praxis nehmen leider viele Eigentümer ihr Recht, die Unterlagen der Jahresabrechnung einzusehen, nicht wahr, weil es ihnen zu schwierig erscheint oder das Interesse einfach nicht groß genug ist. Diesem Beispiel folgen Sie bitte auch dann nicht, wenn Ihr Beirat die Abrechnung prüft. Bedenken Sie: Jede weitere Prüfung kann Fehler zu Ihren Lasten – und auf Ihre Kosten – aufdecken.

Das Recht zur Einsichtnahme zählt zu den elementaren Rechten eines jeden Wohnungseigentümers. Sie können es jederzeit und ohne Begründung ausüben und nach Terminvereinbarung in den Räumlichkeiten Ihres Verwalters wahrnehmen. Gegen Kostenerstattung von bis zu 0,50 € pro Kopie können Sie sogar verlangen, dass Ihnen die Unterlagen kopiert werden. Sie brauchen sich hier nicht auf handschriftliche Notizen verweisen zu lassen. Ein Anspruch auf Herausgabe der Originalbelege steht Ihnen allerdings nicht zu.

Als Wohnungseigentümer haben Sie keinen Anspruch, dass Ihr Verwalter Ihnen Kopien von Verwaltungsunterlagen zusendet, auch nicht gegen Kostenerstattung. Denn die Unterlagen sind grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters einzusehen; dort kann sich jeder Eigentümer auf seine Kosten Ablichtungen der Unterlagen anfertigen oder anfertigen lassen. (BGH, Urteil v. 11.02.11, Az. V ZR 66/10).

Um Streitigkeiten zu vermeiden, nehmen Sie am besten eine diesbezügliche Klausel in den Verwaltervertrag auf. Darin können Sie regeln, dass Ihr Verwalter für alle oder nur für die in einer bestimmten Entfernung von seinem Büro wohnenden Eigentümer auf Anfrage und gegen Kostenerstattung Kopien zu machen hat.

Wenn Sie von Ihrem Recht auf Einsichtnahme Gebrauch machen, können insbesondere folgende Unterlagen interessant für Sie sein:

  • Teilungserklärung, Beschlusssammlung und Protokolle der Eigentümerversammlung
  • Verträge, zum Beispiel mit Dienstleistern, Wartungsverträge etc.
  • Rechnungen von Handwerkern, Materialeinkäufen, Dienstleistern etc.
  • Kontoauszüge, Überweisungsträger, Sparbücher
  • Unterlagen über gerichtliche Verfahren
  • Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen vergangener Jahre
  • Jahreseinzelabrechnungen anderer Eigentümer (Achtung: Es besteht kein Datenschutz!)

Fazit: Das Recht zur Einsicht in die Unterlagen Ihrer Jahresabrechnung zählt zu Ihren elementaren Eigentümerrechten. Machen Sie davon unbedingt Gebrauch, um Nachteile für sich zu vermeiden. Besteht bei Ihren Miteigentümern nur eingeschränkt die Möglichkeit zur Einsichtnahme vor Ort, regeln Sie im Verwaltervertrag die Versendung von Belegkopien: Denn viele Augen prüfen besser als zwei.

Übrigens: Mit der Gewährung der Einsicht in die Unterlagen der Jahresabrechnung hat Ihr Verwalter seine Pflicht noch nicht erfüllt. Er ist Ihnen darüber hinaus zur Auskunft verpflichtet. Das heißt, er muss Ihnen hinsichtlich Ihrer Fragen zu der Abrechnung Rede und Antwort stehen (LG Konstanz, Urteil v. 09.01.08, Az. 62 T 134/07).

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