Einzugsermächtigung: Was gilt, wenn der Vermieter sie nicht nutzt?
Lastschriftformular mit Mietvertrag unterschrieben
Zusammen mit ihrem Mietvertrag hatten die Mieter einer Wohnung auch ein Formular erhalten, mit dem sie dem Vermieter eine Einzugsermächtigung erteilen konnten. Das gaben sie ausgefüllt und unterschrieben an den Vermieter zurück. Der jedoch hatte es offenbar vergessen und entsprechend wurde die Miete nicht vom Konto der Mieter abgebucht. Als ein Rückstand von 491 Euro aufgelaufen war, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos. Erst dadurch erfuhren die Mieter überhaupt von dem Rückstand. Der Vermieter klagte nun auf Räumung der Wohnung. Aber vergeblich. Das Amtsgericht Augsburg wies die Räumungsklage ab.
Mieter nicht für Zahlungsverzug verantwortlich
Das Gericht machte deutlich: Es liegt nicht in der Verantwortung der Mieter zu überprüfen, ob die Miete pünktlich abgebucht wurde oder nicht. Durch Erteilung einer Einzugsermächtigung haben sie ihre Pflicht erledigt. Es wäre die Aufgabe des Vermieters gewesen, das Geld fristgerecht abzubuchen. Das habe er aber versäumt. Folglich sei für den Zahlungsverzug der Vermieter verantwortlich und nicht die Mieter. Die fristlose Kündigung sei damit nichtig.
Fazit: Rechtzeitig abbuchen!
Wenn Sie von Ihren Mietern eine Einzugsermächtigung für die Miete erhalten haben, richten Sie die dafür nötige Dauerlastschrift am besten sofort ein.
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