Versammlungsprotokoll: Eine Berichtigung können Wohnungseigentümer nicht immer verlangen

Zu jeder Eigentümerversammlung ist eine Niederschrift, das sogenannte Versammlungsprotokoll, anzufertigen (§ 24 Abs. 6 WEG). In der Praxis kommt es aber immer wieder vor, dass sich Fehler in das Protokoll einschleichen. Nicht selten werden Beschlüsse und Besprechungsinhalte gar nicht, falsch oder nur unvollständig wiedergegeben.

In solchen Fällen können Wohnungseigentümer eine Änderung des Protokolls verlangen.

Nach einer neueren Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Main geht das aber nur, wenn sich mit der Änderung des Protokolls auch die Rechtsposition des Wohnungseigentümers verbessert, der diese Änderung verlangt (Urteil v. 11.10.17, Az. 2-13 S 107/17).

In dem Urteilsfall verlangte eine Eigentümerin unter anderem in das Versammlungsprotokoll aufzunehmen, dass über einen bestimmten Tagesordnungspunkt kein Beschluss gefasst worden sei. Das Gericht entschied hierzu jedoch, dass die Eigentümerin die begehrte Änderung nicht beanspruchen dufte, da diese ihre Rechtsposition weder verbessern noch rechtlich erheblich verändern würde. Eine solche Veränderung oder Verbesserung ist nämlich nur gegeben, wenn die fehlerhafte Wiedergabe Auswirkungen auf ein Beschlussergebnis hat.

Ist aber kein Beschluss gefasst worden, so muss das im Protokoll nicht extra vermerkt werden. Denn die Tatsache, dass kein Beschluss gefasst wurde, ergibt sich bereits aus dem Fehlen einer entsprechenden Angabe und in Zusammenschau mit den anderen Tagesordnungspunkten, bei denen die Beschlussfassung vermerkt ist.

Fazit: Stellen Sie als Wohnungseigentümer fest, dass das Protokoll Fehler enthält, prüfen Sie zunächst, ob deren Korrektur Ihre Rechtsposition verbessern würde. Denn nur in diesem Fall können Sie die Änderung des Protokolls beanspruchen.

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