Schäden durch Fahrradtransport im Treppenhaus – damit ist nun Schluss

Nicht selten nehmen Wohnungseigentümer ihr Fahrrad mit in die Wohnung, statt es auf den Gemeinschaftsflächen abzustellen. Das kann Wohnungseigentümern solange egal sein, solange der tägliche Transport in die Wohnung keine Spuren im Treppenhaus hinterlässt.

Ist jedoch dies der Fall, können Wohnungseigentümer dagegen etwas unternehmen – sie können den Transport von Fahrrädern per Beschluss untersagen. So hat es unlängst das Landgericht München I entschieden (Urteil v. 23.11.17, Az. 36 S 3100/17 WEG).

Im Urteilsfall hatten die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft mehrheitlich eine Abänderung der Hausordnung beschlossen. Danach sollten die Wohnungseigentümer ihre Fahrräder zukünftig nur noch im gemeinschaftlichen Fahrradraum, auf ihrem Stellplatz in der Tiefgarage oder in ihrem eigenen Keller abstellen dürfen.

Gegen diesen Beschluss erhob ein Wohnungseigentümer Anfechtungsklage. Er fühlte sich durch den Beschluss diskriminiert und als Fahrradfahrer benachteiligt, weil das Verbot für Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren nicht gelten sollte.

Ungleichbehandlung aus sachlichem Grund zulässig

Das Landgericht gab der Gemeinschaft Recht: Dass das Verbot nicht auch für Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren gelten sollte, stellte keine unzulässige Diskriminierung von Fahrradfahrern dar. Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren sind nämlich für die betroffenen Eigentümer notwendige Transportmittel, um zu und in ihre Wohnung zu gelangen.

Bei Fahrrädern besteht diese Notwendigkeit jedoch nicht, stellte das Gericht klar. Daher bestand ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung. Der Beschluss über das Verbot, Fahrräder durch den Hausflur zu transportieren, entsprach damit ordnungsgemäßer Verwaltung.

Fazit: Wenn es Wohnungseigentümer stört, dass ein Miteigentümer sein Fahrrad in seine Wohnung transportiert, kann die Gemeinschaft dies nun mit einem Mehrheitsbeschluss untersagen.

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