Am besten eignet sich hierfür ein weißer Anstrich, bei einer in bunten oder gar schrillen Farben gestrichenen Wohnung wird es schwierig. Klauseln, die dem Mieter Vorgaben bei der Renovierung machen („Farbwahlklauseln“), sind jedoch meist unwirksam. So etwa die Regelung, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen bei Rückgabe der Wohnung in Weiß vorzunehmen muss (BGH, Urteil v. 14.12.10, Az. VIII ZR 198/10).
Doch nicht alle Klauseln sind unwirksam. Die folgende Tabelle gibt Vermietern und Mietern einen Überblick, welche Klauseln der BGH für unwirksam hält – und welche nicht:
BGH-Urteil | Klausel | Wirksam +/Unwirksam – | Begründung | |
BGH Urteil v. 28.03.07, Az. VIII ZR 199/06 | Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmers (Vermieters) von der bisherigen Ausführungsart abweichen |
– |
Unangemessene Benachteiligung des Mieters, da er während der Mietzeit nur mit Zustimmung von der vorgegebenen Ausführungsart abweichen darf. | |
BGH Urteil v. 22.10.08, Az. VIII ZR 283/07 | Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden. | + | Klausel macht nur Vorgaben zum Ende des Mietverhältnisses
Mieter hat Gestaltungsspielraum, da neben weiß auch helle Farbtöne zugelassen sind |
|
BGH, Urteil v. 18.06.08, Az. VIII ZR 224/07 | Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen. | – | Keine Vorgaben bei der Farbwahl während der Mietzeit, da Mieter so in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereiches beschränkt wird. | |
BGH v. 18.02.09, Az. VIII ZR 166/08). | Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere das Tapezieren, das Anstreichen der Decken und Wände, das Pflegen der Fußböden, das Streichen der Innentüren und Außentüren von innen, des sonstigen Holzwerks sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Mieträume in neutralen Farbtönen. | – | Zwar hat Mieter gewissen Gestaltungsspielraum durch die Vorgabe „neutrale Farben“.
Da aber Farbwahl während der Mietzeit vorgeschrieben, somit grelle oder dunkle, Farben ausgeschlossen, ist persönlicher Lebensbereich des Mieters beschränkt. |
|
BGH, Urteil v. 23.09.09, Az. VIII ZR 344/08 | Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere (….) das Weißen der Decken und Oberwände sowie den wischfesten Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände. | – | Weißen kann als Farbvorgabe „weiß“ verstanden werden, also unzulässig Farbvorgabe während der Mietzeit. | |
BGH, Urteil v. 20.01.10, Az. VIII ZR 50/09 | Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (…) nur weiß zu lackieren. | – | Zwar betrifft Farbdiktat „weiß“ nicht Wände und Decken, aber dennoch unangemessene Benachteiligung des Mieters
BGH erkennt Interesse Vermieter an Weißhaltung von Fenstern und Türen nicht an |
|
BGH, Urteil v. 14.12.10, Az. VIII ZR 143/10 | Ohne vorherige Zustimmung des Vermieters darf nicht von einer üblichen Ausführungsart abgewichen werden. | – | Formulierung „ übliche Ausführungsart“ ist zu unbestimmt, Mieter kann nicht erkennen, für welche Renovierungsarbeiten genau er die Zustimmung des Vermieters benötigt.
Zustimmungserfordernis gilt auch während der Mietzeit, schränkt so Gestaltungsfreiheit Mieter ein |
|
BGH, Urteil v. 14.12.10, Az. VIII ZR 198/10 | Bei Auszug müssen Decken, Fenster und Türen weiß gestrichen sein. | – | Keine Festlegung auf Farbe „weiß“, Mieter muss gewissen Gestaltungsspielraum habe, | |
Hinweis: Bei Verwendung einer dieser unwirksamen Klausel ist die gesamte Schönheitsreparaturklausel unwirksam. Es gibt hier keine so genannte geltungserhaltende Reduktion, bei der der unwirksame Teil nichtig ist und die Klausel ansonsten wirksam bleibt. |
Bildnachweis: Gerhard Seybert / stock.adobe.com