Farbwahlklauseln: Alles Wissenswerte und alle Urteile auf einen Blick

Farbwahlklauseln in Mietverträgen sind ein in immer wiederkehrendes Streitthema. Auch der Bundesgerichtshof beschäftigt sich regelmäßig mit den Regelungen zu Schönheitsreparaturen und Farbwahl. Lesen Sie hier alles zu den neuesten Urteilen und dem Stand der Dinge zu Beginn 2011.

Farbwahlklausel bezieht sich nur auf den Zeitpunkt des Auszuges des Mieters
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zu Farbwahlklauseln bei Schönheitsreparaturen konkretisiert. Zu Beginn des Jahres 2011 sind mietvertragliche Renovierungsklauseln, die dem Mieter bezüglich der Farbwahl Vorgaben machen, nur wirksam, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt des Auszugs aus der Wohnung gelten und dem Mieter bei der Farbwahl noch einen gewissen Spielraum lassen.

Andersherum und negativ formuliert: Die Einengung der Farbwahl auf die Farbe Weiß schränkt die Gestaltungsfreiheit des Mieters zu stark ein und benachteiligt ihn unangemessen (BGH, Beschluss v. 14.12.10, Az. VIII ZR 198/10).

Farbwahlklausel darf Mieter nicht einschränken
Die Interessen der Vermieter, so die Karlsruher Richter, werden durch diese Entscheidung nicht ernsthaft berührt. Das Interesse des Vermieters gehe dahin, die Wohnung in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der eine rasche Weitervermietung ermöglicht. Dazu müsse der Mieter bei der Farbwahl aber nicht zwingend auf einen weißen Anstrich festgelegt werden, denn auch eine Dekoration in anderen dezenten Farbtönen erschwere eine Weitervermietung nicht.

Beachten Sie: Mietvertragsklauseln, die bestimmten, dass der Mieter auch während der Mietzeit Renovierungsarbeiten in einer bestimmten Art und Weise ausführen muss (zum Beispiel Raufasertapete) oder dass er nur in konkret vorgegebenen Farben renovieren darf, sind auch schon nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH unwirksam:

Alles für Vermieter Wissenswerte zu Farbwahlklauseln – alle Urteile des BGH auf einen Blick

  • Nach dem BGH-Urteil vom 20.01.10 (Az. VIII ZR 50/09 ist die folgende Klausel unwirksam: "Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium- und Dachfenster, sowie fertig beschichtete Türblätter) nur weiß zu lackieren."
  • Nach dem BGH-Urteil v. 18.02.09 (Az. VIII ZR 166/08) ist folgende Klausel unwirksam: "Die Durchführung der Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter. Diese umfassen insbesondere das Tapezieren, das Anstreichen der Decken und Wände, das Pflegen der Fußböden, das Streichen der Innentüren und Außentüren von innen, des sonstigen Holzwerks sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Mieträume in neutralen Farbtönen."
  • Nach dem BGH-Urteil vom 23.09.09 (Az. VIII ZR 344/08) ist die formularmäßige Verpflichtung des Mieters, Decken und Oberwände auch während der Mietzeit zu "weißen", unwirksam.
  • Nach dem BGH-Urteil vom 18.06.08 (Az. VIII ZR 224/07) ist die folgende Formularklausel unwirksam: "Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen."