Tierverbote und Leinenzwang für Hunde und Katzen – worüber Sie in Ihrer WEG (nicht) beschließen dürfen

Über Haustiere streiten sich die Geister: Manche halten sie für lästige Plagegeister, auf die man gut und gerne verzichten kann. Andere können sich das Leben ohne Hund, Katze und Co. gar nicht vorstellen. Kein Wunder, dass das Thema Tierhaltung in vielen Eigentümergemeinschaften immer wieder zu Konflikten führt und dass vielfach der Wunsch nach klaren Regelungen laut wird. Deshalb möchte ich gerne erläutern, was in puncto Tierhaltung in einer Gemeinschaft beschlossen werden darf – und was nicht.

Beim Thema Tierhaltung neigen Eigentümergemeinschaften dazu, rigorose Beschlüsse zu fassen. Nicht selten kommt es zu mehrheitlichen Beschlüssen, nach denen die Tierhaltung generell verboten wird. Solche Beschlüsse stellen aber einen Eingriff in den Kernbereich des Sondereigentums dar und sind daher per se nichtig. Auch per Vereinbarung aller Wohnungseigentümer ist es nicht möglich, ein absolutes Tierverbot in der Gemeinschaft einzuführen.

Existiert ein solches Verbot in Ihrer Gemeinschaft, werden Sie einem Eigentümer das Halten von Zierfischen oder Meerschweinchen normalerweise dennoch nicht untersagen können. Vielfach werden auch Beschlüsse gefasst, die lediglich das Halten von Hunden und Katzen verbieten. Ein solcher Beschluss ist mit dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung nicht zu vereinbaren und daher anfechtbar. Das ist sogar dann der Fall, wenn das Hunde- und Katzenverbot nicht die bereits vorhandenen Tiere, sondern nur Neuanschaffungen betrifft (OLG Frankfurt/ Main, Urteil v. 17.01.11, Az. 20 W 500/08).

Möchten Sie das Halten von Hunden und Katzen in Ihrer Gemeinschaft generell verbieten, benötigen Sie hierzu eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. Keine Anfechtung: Fehlerhafte Beschluss wird wirksam In der Praxis kommt es aber häufig vor, dass Wohnungseigentümer ein Verbot der Haltung von Hunden und/oder Katzen mehrheitlich beschließen und dieser Beschluss mangels Anfechtung rechtskräftig wird.

Ein solcher unangefochtener Mehrheitsbeschluss hat vereinbarungsersetzenden Charakter und bindet alle Wohnungseigentümer, weil er weder sittenwidrig ist noch in den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums eingreift (OLG Frankfurt, Beschluss v. 17.01.11, Az. 20 W 500/08). Wird also in Ihrer Gemeinschaft ein Verbot von Hund und Katze mehrheitlich beschlossen und Sie sind damit nicht einverstanden, können Sie das Verbot nur durch eine Anfechtungsklage abwenden.

Nicht zu beanstanden ist es, wenn Sie und die anderen Eigentümer Ihrer Gemeinschaft das Halten von Hunden und Katzen unter einen Genehmigungsvorbehalt stellen möchten. Eine solche Regelung können Sie auch mehrheitlich beschließen (OLG Frankfurt/Main, Urteil v. 13.09.05, Az. 20 W 87/13). Ein solcher Beschluss kann auch Gründe enthalten, aus denen die Zustimmung zur Tierhaltung versagt werden kann, beispielsweise für besonders große oder gefährliche Hunderassen oder für mehrere Katzen.

Einen Beschluss, nach dem Hunde oder Katzen in der Wohnanlage an die Leine genommen werden müssen, können Sie und die anderen Eigentümer Ihrer Gemeinschaft problemlos

fassen (LG Frankfurt/Main, Urteil v. 14.07.15, Az. 2-09S11/15). Eine solche Regelung kann auch schon wirksamer Bestandteil einer Hausordnung sein (LG Frankfurt/Main, Urteil v. 14.07.15, Az. 2-09 S 11/14).

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