Ungenehmigte bauliche Veränderungen in der WEG – wann der Rückbau nötig ist!

Ist das in Ihrer Eigentümergemeinschaft auch schon vorgekommen? Plötzlich stellen Sie fest, dass ein Eigentümer im Garten ein Gartenhaus errichtet hat, seine Terrasse überdacht oder das Dachgeschoss zum Wohnbereich umgebaut hat. Ein gemeinschaftlicher Beschluss für diese Maßnahmen wurde nicht gefasst, sondern der Eigentümer hat die bauliche Maßnahme eigenmächtig vorgenommen. In einem solchen Fall haben Sie und Ihre Gemeinschaft das Recht auf Rückbau.

Wurde eine bauliche Veränderung im Bereich des Gemeinschaftseigentums ohne gemeinschaftlichen Beschluss durchgeführt, ist sie rechtswidrig. Auch eine behördliche Genehmigung ersetzt einen fehlenden gemeinschaftlichen Beschluss nicht, sodass die bauliche Veränderung dann rechtswidrig bleibt.

Beispiel: Der Eigentümer einer Altbauwohnung, hat sein Terrassenfenster zur Tür umgebaut, damit er von der Küche aus direkten Zugang zum Garten hat. Die erforderliche Zustimmung der Denkmalschutzbehörde hat er eingeholt, einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft jedoch nicht. Trotz der vorliegenden Genehmigung der Denkmalschutzbehörde ist die bauliche Veränderung rechtswidrig. Die Folge einer solchen rechtswidrigen baulichen Veränderung: Der Eigentümer, der sie vorgenommen hat, muss den ordnungsgemäßen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen, er ist also zum Rückbau verpflichtet.

Gleichbehandlungsgrundsatz kann Rückbau entgegenstehen

Lediglich in besonderen Ausnahmefällen kann das Gebot von Treu und Glauben einen Rückbau verhindern (AG München, Urteil v. 22.04.16, Az. 483 C 6753/11 WEG). Im entschiedenen Fall hatten 3 Wohnungseigentümer ihre Dachböden zu Wohnzwecken umgebaut, ohne das durch einen gemeinschaftlichen Beschluss absegnen zu lassen. Die Gemeinschaft verlangte jedoch nur von einem Eigentümer den Rückbau und machte auch nicht plausibel klar, warum der Rückbau nur von einem Eigentümer verlangt wurde. Hier widersprach es dem Gleichbehandlungsgrundsatz, den Rückbau ohne sachlichen Grund nur von einem Eigentümer zu verlangen. Der Eigentümer musste den Rückbau nicht vornehmen.

Auch einzelner Eigentümer kann Rückbau verlangen

Anspruchsberechtigt sind sowohl der einzelne Eigentümer als auch – nach entsprechender Beschlussfassung – die Gemeinschaft. Das bedeutet, Sie können auch als einzelner Eigentümer den Rückbau einer ungenehmigten baulichen Veränderung verlangen. Einen gemeinschaftlichen Beschluss benötigen Sie hierzu nicht. Ihr Recht, den Rückbau einer ungenehmigten baulichen Veränderung zu verlangen, besteht selbst dann, wenn die Gemeinschaft bereit ist, sich mit dem verursachenden Eigentümer zu einigen und sogar dann wenn eine solche Einigung bereits in greifbare Nähe gerückt ist (BGH, Urteil v. 07.02.14, Az. V ZR 25/13).

Wichtig: Geht es dagegen nur um die Beseitigung von Schäden am Gemeinschaftseigentum, kann nur Ihre Gemeinschaft diesen Anspruch verfolgen.

Anspruch auf Rückbau unterliegt der Verjährung

Der Anspruch auf Rückbau unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Liegt also die rechtswidrige bauliche Veränderung länger als 3 Jahre zurück, können Sie den Rückbau auf Kosten des betroffenen Eigentümers nicht mehr verlangen. Zuvor muss sich dieser allerdings auf den Verjährungseintritt berufen. Die bauliche Veränderung bleibt aber auch nach dem Verjährungseintritt rechtswidrig. Daher kann die Eigentümergemeinschaft die rechtswidrige bauliche Veränderung selbst beseitigen lassen, in diesem Fall allerdings auf ihre Kosten (AG Dortmund, Urteil v. 26.08.14, Az. 512 C 14/14). 

Fazit: Den Rückbau einer ungenehmigten baulichen Veränderung können Sie als einzelner Eigentümer ebenso verlangen wie die Gemeinschaft als solche. Auch nach dem Eintritt der Verjährung muss Ihre Gemeinschaft den rechtswidrigen Bau nicht hinnehmen. Allerdings muss sie den Rückbau dann aus eigener Tasche zahlen.

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