Wohngemeinschaft: Wann Sie einen Mieterwechsel ablehnen dürfen

Wer Immobilien an Wohngemeinschaften (WGs) vermietet, hat es nicht immer leicht. Ein typischer Fall hierzu wurde vor dem Landgericht Berlin verhandelt (Urteil v. 23.03.2016, Az. 65 S 314/15).

WG will neuen Mieter aufnehmen

Eine Wohngemeinschaft hatte sich nach Auszug eines Mitglieds für einen neuen Mietinteressenten entschieden. Dieser war schon in die WG eingezogen und sollte nachträglich in den gemeinschaftlichen Mietvertrag einsteigen. Der Vermieter jedoch akzeptierte ihn nicht. Daraufhin erhob die WG Klage. Sie argumentierte: Der Vermieter habe keinen hinreichend wichtigen Grund, das neue WG-Mitglied abzulehnen.

Gericht: Chronischer Geldmangel ist „wichtiger Grund“

Das Gericht stellte klar: In der Tat reiche nicht jeder beliebige Grund, um die Auswechselung eines Mieters in der Wohngemeinschaft zu verhindern. Jedem Vermieter müsse  klar sein, dass eine Wohngemeinschaft nicht auf Dauer angelegt sei und dass ein Wechsel üblicherweise vorkomme. In diesem Fall jedoch sei die Ablehnung des Vermieters jedoch gerechtfertigt: Denn der Vermieter konnte nachweisen, dass der Mietinteressent nicht solvent war, also wohl Probleme haben würde, die laufende Miete aufzubringen. Das rechtfertige die Ablehnung, so die zuständigen Richter.

Fazit: Vorher schlaumachen

Bei Vermietung an eine Wohngemeinschaft sollten Sie jedes Mal aufpassen, wenn sich ein Mieterwechsel ankündigt. Bevor Sie den neuen Mieter akzeptieren, fordern Sie ihn auf, Ihnen eine Bankauskunft vorzulegen. Auch die Auskünfte bei der Schufa oder einer sonstigen Wirtschaftsauskunftei können Ihnen helfen, faule Kandidaten frühzeitig zu identifizieren. Wenn Sie aufgrund solcher Informationen einen Neumieter in der WG ablehnen, ist das rechtlich nicht zu beanstanden.

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