Rutschiges Herbstlaub: Achtung – Vermieter haften für Ihre Mieter!

Jetzt hält bei uns Herbst Einzug, und so schön das Verfärben der Blätter auch ist – rutschiges Herbstlaub ist auch gefährlich, vor allem für Fußgänger. Zwar ist es Aufgabe der Städte und Gemeinden, neben den Straßen auch die Fußwege zu reinigen, doch wird diese Pflicht vielerorts auf die Immobilieneigentümer übertragen.

Wer vermietet, überträgt diese Pflicht dann meistens weiter auf den Mieter. Doch Vorsicht: Als Vermieter können Sie auch dann noch haften.

Ganz klar: Für Fußgänger und Fahrradfahrer stellt das wunderschöne bunte Herbstlaub, das von den Bäumen auf Straßen und Gehwege fällt, eine erhöhte Rutschgefahr dar. Kommt es zum Sturz, ist der Schaden oft hoch, allein das Schmerzensgeld geht leicht in die Tausende.

Die 1. Frage, die sich dann stellt:

Wer haftet?

Derjenige, der das glitschige Laub nicht entfernt hat, sodass es zum Sturz kam? Das denken die meisten Vermieter und wähnen sich auf der sicheren Seite. Doch Vorsicht – auch wenn Sie die Pflicht zur Gehwegreinigung bzw. auch zum Winterdienst auf Ihren Mieter übertragen haben, bleiben Sie selbst verantwortlich.

Denn Vermieter müssen kontrollieren, ob der Mieter seinen Pflichten auch nachkommt. Das aber ist in der Praxis oft nicht der Fall: Die Mieter fegen unzureichend, zu spät oder gar nicht, etwa weil sie verreist sind, ihnen dies lästig ist oder sie ihre Pflichten gar nicht kennen. Kommen Sie Ihrer Kontrollpflicht nicht nach und verletzt sich ein Passant bei einem Sturz, haften Sie hierfür wegen „Überwachungsverschuldens“ für entstandene Schäden.

Mein Tipp: Ist die Gehwegreinigung Aufgabe Ihres Mieters, weisen Sie ihn auf seine Pflichten hin: Wochentags muss zwischen 7 Uhr bis 20 Uhr geräumt werden, am Wochenende zwischen 9 Uhr und 20 Uhr. Wie oft gefegt oder der Schnee geschippt werden muss, hängt von der Stärke des Laub- und Schneefalls ab. Kontrollieren Sie, ob der Mieter seinen Pflichten nachkommt und mahnen Sie ihn ab, wenn das nicht der Fall sein sollte. Unter diesen Voraussetzungen können Sie für einen Schaden nicht verantwortlich gemacht werden.

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