Keine Aufwertung? Keine Erweiterung? Dann ist ein Sofortabzug möglich
Von „anschaffungsnahen Herstellungskosten“ und damit von einer Abschreibungspflicht könne nur dann die Rede sein, wenn das betreffende Objekt nach Ende der Bauarbeiten höherwertig sei als bei deren Beginn. Das sei bei einer bloßen Versetzung von Wänden und Renovierung der Innenräume für den Gebrauch als Privatwohnung nicht der Fall, so die Richter. Das Fazit ist überaus erfreulich: Die Kläger, die bei insgesamt 3 Wohnungen so verfahren waren, durften die Kosten sofort als Werbungskosten steuerlich geltend machen – und die Steuerersparnis war erheblich.
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Es kann in bestimmten Lagen notwendig oder wirtschaftlich vernünftig sein, einstige Gewerberäume umzubauen, sodass sie sich als privater Wohnraum eignen. Um keine steuerlichen Nachteile zu erleiden, sollten Sie dabei aber stets darauf achten, dass Sie keinen Anbau (z. B. durch einen Wintergarten) oder keine erhebliche Aufwertung (z. B. durch den Einbau von Terrassentüren, durch die Verlegung von Parkett statt Laminat oder durch ein luxuriöses Bad) schaffen. Dann können auch Sie die Kosten sofort als Werbungskosten geltend machen. Ist eine Erweiterung oder Aufwertung dagegen wirtschaftlich sinnvoll, müssen Sie sich eben damit abfinden, dass Sie die Kosten zusammen mit dem entsprechend renovierten Objekt abschreiben müssen.
Bildnachweis: Matthias Buehner / Adobe Stock