Verspätete oder unterlassene Mängelanzeige sind ein Grund für Kündigung

Ihr Mieter hat zwar das Recht zur Mietminderung, gleichzeitig aber auch Pflichten in Bezug auf Mietmängel. Die wichtigste Pflicht: Ihnen Mängel unverzüglich anzuzeigen. So etwas kommt im Vermieteralltag leider immer wieder vor: Bei einer Wohnungsbesichtigung stellen Sie fest, dass ein Dachfenster undicht ist. Die darunterliegende Wand ist bereits feucht und schimmelt.

Der Mieter bestätigt Ihnen, dass schon Monate lang bei Regen Wasser eindringt. Angezeigt hat er Ihnen das aber nicht.

Fordern Sie Schadenersatz von nachlässigen Mietern

Hier hat der Mieter in gravierender Weise seine Anzeigepflicht verletzt. Schließlich sind Sie darauf angewiesen, dass der Mieter Sie von entstehenden Mängeln unverzüglich in Kenntnis setzt, damit Sie die Wohnung ordnungsgemäß instand halten können.

Deshalb gilt: Hat Ihr Mieter einen Mangel überhaupt nicht oder erst verspätet angezeigt, muss er Ihnen den Schaden ersetzen, der hierdurch entstanden ist (§ 536c Abs. 2 BGB). Nur den ursprünglichen Mangel beseitigen Sie auf eigene Kosten.

Im Beispielsfall bleiben die Kosten für ein neues Dachfenster bei Ihnen. Die Kosten für die Renovierung der Wand unterhalb des Fensters können Sie jedoch von Ihrem Mieter zurückverlangen.

Außerdem verliert der Mieter wegen Mängeln, die er nicht oder erst verspätet anzeigt, sein Minderungsrecht. Bitte beachten Sie jedoch, dass es genügt, wenn der Mieter einen Mangel mündlich anzeigt.

In schwerwiegenden Fällen dürfen Sie kündigen

Die Anzeige von Mängeln gehört zu den Sorgfaltspflichten des Mieters. Versäumt Ihr Mieter es wiederholt, Ihnen entstandene Mängel zeitnah anzuzeigen, und gefährdet er durch die Nicht-Anzeige von Mängeln Ihre Immobilie in erheblichem Maß, dürfen Sie ihm fristlos kündigen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB), allerdings erst, wenn er nach einer Abmahnung erneut eine Mängelanzeige verzögert.