Vorgetäuschter Eigenbedarf – Mieter kann noch drei Jahre lang Schadenersatz fordern

Lesen Sie hier, welche Rechte Sie als Mieter haben, wenn Ihr Vermieter einen Eigenbedarf nur vortäuscht und was genau Sie beachten müssen.

Bei vorgetäuschtem Eigenbedarf seines Vermieters kann ein Mieter drei Jahre lang einen Schadensersatzanspruch geltend machen (AG Mannheim, Urteil v. 03.05.17, Az. 8 C 6/16).

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Mieter verklagt Vermieter

In dem Urteilsfall hatte ein früherer Mieter seinen Vermieter auf Schadensersatz wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf verklagt. Der Vermieter hatte Ende April 2012 eine Kündigung ausgesprochen, weil er die Mietwohnung für seinen Sohn benötigte.

Nach Einreichung einer Räumungsklage durch den Vermieter zog der Mieter aus der Wohnung aus und mietete ab Dezember 2012 eine andere Mietwohnung an. Diese Mietwohnung war teurer als die alte Mietwohnung.

Räumungsklage abgewiesen

Letztendlich wurde dann aber die Räumungsklage wegen fehlenden Eigenbedarfs abgewiesen. Denn der Sohn des Mieters war niemals in die Mietwohnung eingezogen. Auch hatte der Vermieter dem Mieter eine freie Alternativwohnung nicht angeboten.

Deshalb forderte der Mieter vom ehemaligen Vermieter Schadensersatz in Höhe der Umzugskosten und der Differenz zwischen der alten und neuen von ihm gezahlten Miete, insgesamt ca. 10.000,- €. Der Vermieter berief sich auf Verjährung.

Das AG Mannheim gab dem Vermieter Recht und entschied zu seinen Gunsten: Der Mieter hatte keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil sein Anspruch inzwischen verjährt war.

Schadensersatzansprüche eines Mieters wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf des Vermieters verjähren nämlich innerhalb von drei Jahren. Die Frist begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ende des Jahres, in dem der Schadensersatzanspruch entstanden ist, weil der Mieter die Täuschung des Vermieters erkannte oder kennen musste.

Diese Voraussetzung lag schon im Jahr 2012 vor, als der Mieter auszog und ihm durch den Umzug und die höhere Miete ein Schaden entstand. Nicht entscheidend war nach Ansicht des Gerichts, dass das Urteil, mit dem die Räumungsklage abgewiesen wurde, erst später erging.

Somit waren die Schadensersatzansprüche des Mieters mit Ablauf des Jahres 2015 verjährt. Die auf Schadenersatz gerichtete Klage von Januar 2016 war somit verspätet (AG Mannheim, Urteil v. 03.05.17, Az. 8 C 6/16).

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