Makler wird für zwei Auftraggeber tätig? Nur einer muss zahlen!

Bei der Suche nach einem Nachmieter hat ein Makler kein Recht, Geld von zwei Auftraggebern zu verlangen. Wenn er sich heimlich zugleich vom bestehenden Mieter und vom Vermieter einer Wohnung hat beauftragen lassen, dann darf er die Provision nicht doppelt kassieren (Amtsgericht Wiesbaden, Urteil v. 25.11.2016, Az. 91 C 2307/16).

Nachmietersuche erfolgreich

In dem Urteilsfall hatte ein Vermieter eine Maklerin beauftragt, für eine gekündigte Wohnung einen Nachmieter zu suchen. Da der Mieter vor Ablauf seiner Kündigungsfrist aus der Wohnung ausziehen wollte, beauftragte auch er die betreffende Maklerin mit der Nachmietersuche. Davon, dass sein Vermieter schon denselben Auftrag erteilt hatte, wusste er nichts.

Gesucht, gefunden: Die Maklerin fand auch tatsächlich einen geeigneten Nachmieter und ließ sich vom Vermieter dafür bezahlen. Auch vom Mieter verlange sie die vereinbarte Provision. Doch dieser hatte inzwischen herausgefunden, dass sie auch vom Vermieter beauftragt worden war. Er weigerte sich daher, das geforderte Geld zu zahlen. Daraufhin erhob die Maklerin Klage – aber vergeblich.

Unzulässige Doppeltätigkeit

Dass ein Makler zugleich in derselben Sache für zwei Parteien tätig werde, sei laut Bürgerlichem Gesetzbuch nicht zulässig. Der Makler verwirke damit seinen Lohnanspruch (§654 BGB). Denn die heimliche Doppeltätigkeit widerspreche dem Inhalt eines Maklervertrags. Der Mieter sei folglich nicht verpflichtet, die vereinbarte Provision zu zahlen.

Fazit: Als Vermieter sollten Sie Ihren Mieter informieren, wenn Sie einen Makler mit der Suche nach einem Nachmieter beauftragt haben. Zwar wird die Mehrzahl der Makler gar nicht auf die Idee kommen, heimlich für beide Parteien tätig zu werden. Aber schwarze Schafe gibt es überall. Und solch ein rechtswidriges Verhalten lässt sich dadurch ganz einfach vermeiden.

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