Alltag im Mietgebäude: Das Abstellen des Kinderwagens im Flur ist jetzt zulässig!

Bewohner eines Mehrfamilienhauses, die kleine Kinder haben, besitzen in der Regel auch einen Kinderwagen. Vor allem für die Bewohner höherer Stockwerke ist es schwer, die Wagen in die Wohnung zu transportieren. Da ist es doch viel einfacher, die Kinderwagen im Treppenhaus abzustellen. Das gefällt aber oft den anderen Hausbewohnern nicht und schon kommt es zum Streit.

Einen solchen hat das Amtsgericht Dortmund unlängst zugunsten der Eltern entschieden: Kinderwagen dürfen grundsätzlich im Treppenhaus abgestellt werden, sofern der Zugang zur Wohnung nicht behindert wird (Urteil v. 12.12.17, Az. 425 C 6305/17).

Das Gericht führte aus, dass das Abstellen des Kinderwagens im Treppenhaus zwar nicht dessen primärer Nutzung entspreche, da das Treppenhaus dazu dient, die jeweiligen Wohnungen zu erreichen. Auch sei das Abstellen von Kinderwagen für die Nutzung der Wohnung nicht zwingend erforderlich.

Abstellen von Kinderwagen genießt Grundrechtsschutz

Allerdings sprach das Gericht dem Abstellen von Kinderwagen im Flur eine besondere, durch das Grundrecht der Familie (Artikel 6 GG) geschützte Stellung zu. Aufgrund dieses besonderen Schutzes dürfen Kinderwagen zumindest dann im Flur abgestellt werden, wenn sie die Zuwegung zu den Wohnungen nicht behindern. Sofern Ihre Gemeinschaft keine anderslautende Gebrauchsregelung, etwa als Hausordnung, für das Treppenhaus getroffen hat, dürfen die Kinderwage daher im Hausflur sehen.

Fazit: Stellen Eltern Ihre Kinderwagen im Flur ab, müssen Wohnungseigentümer dies hinnehmen, wenn durch diese keine Behinderung entsteht. Stört sich ein Wohnungseigentümer an Kinderwagen im gemeinschaftlichen Hausflur, kann dies nur durch eine entsprechende Gebrauchsregelung untersagt werden. Erforderlich hierfür ist Beschluss mit einfacher Mehrheit.

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