Reparaturen in der WEG: Der Verwalter darf sie ohne Beschluss meist nicht beauftragen!

Ist Ihnen das auch schon passiert? In Ihrer Jahresabrechnung finden Sie eine relativ hohe Position über Kosten der Instandsetzung. Sie können sich aber nicht erinnern, hierüber einen Beschluss gefasst zu haben.

Ein Blick in die Beschluss-Sammlung bestätigt Sie, es wurde kein Beschluss gefasst, sondern Ihr Verwalter ist von sich aus tätig geworden. Für Sie stellt sich jetzt natürlich die Frage: Durfte er das überhaupt und muss ich das wirklich bezahlen? Erfahren Sie hier was gilt, wenn Ihr Verwalter ohne gemeinschaftlichen Beschluss in Sachen Instandhaltung aktiv wird.

Eigenmächtige Entscheidung

Ein typischer Fall aus der Verwaltungspraxis: Der Verwalter hat entsprechend dem gemeinschaftlichen Beschluss die Reparatur und teilweise Neueindeckung des gemeinschaftlichen Hausdachs beauftragt. Im Zuge der Arbeiten wird festgestellt, dass auch der Kamin stark sanierungsbedürftig ist, was die Arbeiten um rund 4.000 € verteuern wird. Aus pragmatischen Gründen und weil wegen der Wetterverhältnisse Eile geboten ist, beauftragt der Verwalter diese Arbeiten und bezahlt die Rechnung vom Verwalterkonto. Später nimmt die Gemeinschaft ihn in Regress.

Möchte Ihr Verwalter Instandsetzungsmaßnahmen beauftragen, muss er hierzu legitimiert sein. Die Legitimation kann er nur per Beschluss oder Gesetz erlangen.

Kraft Wohnungseigentumsgesetz darf Ihr Verwalter lediglich laufende Maßnahmen ohne einen gemeinschaftlichen Beschluss beauftragen (§ 27 Abs. 3 Nr. 3 WEG). Hierunter sind für die konkrete Eigentümergemeinschaft typische Maßnahmen zu verstehen, mit denen ein geringes Haftungsrisiko einhergeht.

Beispiele

Beauftragung eines Gärtners mit Rasenmäharbeiten, Beauftragung einer Firma mit der Wartung des gemeinschaftlichen Aufzugs, Auswechslung einer Glühbirne im gemeinschaftlichen Hausflur.

Dagegen erlaubt § 27 Abs. 3 Nr. 3 WEG es Ihrem Verwalter nicht, weitere Instandsetzungsarbeiten zu beauftragen, nur weil deren Notwendigkeit im Zuge der Durchführung einer beschlossen Instandsetzung festgestellt werden.

Notfallkompetenz klar geregelt

Ihr Verwalter hat auch eine sogenannte Notfallkompetenz (§ 27 Abs. 3 Nr. 3 WEG). Diese ermächtigt ihn aber nur zur Beseitigung einer akuten Gefahrenlage oder zur Verhinderung von Folgeschäden, nicht dagegen zur dauerhaften Behebung der Gefahren- oder Schadensursache (BGH, Urteil v. 25.09.15, Az. V ZR 246/14).

Daher war der Verwalter im obigen Beispiel lediglich dazu befugt, Maßnahmen zur Abstützung zu beauftragen, wenn der Kamin einsturzgefährdet war. Die Komplettsanierung durfte er nicht beauftragen.

Geht es um zusätzliche Instandsetzungsmaßnahmen, spricht sich der Verwalter in der Praxis gerne mit dem Verwaltungsbeirat ab und beruft sich dann auf dessen Zustimmung. Aber auch das ist keine Lösung, denn der Beirat kann einen fehlenden gemeinschaftlichen Beschluss nicht ersetzen (LG München I, Urteil v. 07.04.14, Az. 1 S 19002/11).

Klausel im Verwaltervertrag ist unwirksam

Auch verwaltervertragliche Klauseln, die die Entscheidungskompetenzen der Gemeinschaft auf den Verwalter delegieren, sind unwirksam (BGH, Urteil v. 25.03.15, Az. VIII ZR 243/13).

So etwa die Klausel „Der Verwalter ist berechtigt, Instandsetzungsmaßnahmen auf Kosten der Gemeinschaft ohne Beschluss zu vergeben, sofern das Auftragsvolumen den Betrag von 5.000 € nicht übersteigt“. Auch mit einer solchen Klausel im Verwaltervertrag durfte der Verwalter die Sanierung des Kamins nicht beauftragen. Die Gemeinschaft kann vom Verwalter Regress verlangen.

Fazit: Instandhaltungsmaßnahmen darf Ihr Verwalter grundsätzlich nicht ohne gemeinschaftlichen Beschluss beauftragen. Anderenfalls nimmt er Ihnen Ihre Beschlusskompetenz. Lassen Sie sich das nicht gefallen und verlangen Sie Schadenersatz.

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