Mietnomaden: Nicht jeder Mieter, der nicht zahlt, ist auch ein Betrüger!

Das wohl Schlimmste, was ein Vermieter erleben kann: Ein Mietnomade, der seine Miete nicht zahlt und trotz Kündigung nicht auszieht. Dennoch: Viele Mietnomaden machen sich nicht strafbar und Sie als Vermieter sollten wissen, wann sich der Gang zur Polizei für Sie lohnt.

Wenn ein Mieter seine Miete nicht zahlt, erstatten viele Vermieter eine Strafanzeige und sind dann verständlicherweise enttäuscht, wenn das Verfahren nach einiger Zeit eingestellt wird. Ganz klar: Moralisch sind solche Mieter sicherlich „Betrüger“ – im Sinne des Strafrechts sind sie es allerdings meistens nicht.

Denn für das strafbare Verhalten „Betrug“ (§ 263 StGB) ist es erforderlich, dass der Mieter schon bei Abschluss des Mietvertrags die Absicht hatte, keine Miete zu zahlen. Dies dem Mieter nachzuweisen, gelingt den Staatsanwälten aber nur in den allerwenigsten Fällen.

Das Problem besteht darin, dass nicht allein die Tatsache, dass schon bei Abschluss des Mietvertrages das Geld für die Miete gefehlt hat, der Straftatbestand des Betruges gegeben ist. Ihr Mieter ist nämlich kein „Betrüger“, wenn er berechtigterweise erwartet hat, die Miete künftig zahlen zu können (so etwa OLG Koblenz, Urteil v. 03.03.05, Az. 1 Ss 43/05).

Hat der Mieter zunächst nur eine einzige Zahlung geleistet, fällt der Betrugsvorwurf meist in sich zusammen. Dies ist so, weil der Vorwurf, von Anfang an keine Miete zahlen zu wollen, dann vom Tisch ist (dies ist manchem Mietnomaden durchaus bewusst, weshalb er, um sich nicht strafbar zu machen, zumindest die erste Kautionsrate zahlt).

Fazit: Eine Strafanzeige wegen „Einmietbetrugs“ (so die korrekte Bezeichnung) ist nur dann Erfolg versprechend, wenn der Mieter gar keine mietvertraglich geschuldeten Zahlungen.

Bildnachweis: aytuncoylum / stock.adobe.com