So nutzen Sie die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer

Unter einer Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer versteht man allgemein eine sich automatisch verlängernde Frist, in der die Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden muss. Der Zeitraum erstreckt sich dabei über einen Monat. Viele Unternehmen nutzen die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer, um sich etwas Zeit zur Kontrolle der Ergebnisse zu verschaffen und so Geld einzusparen.

Auslandslieferungs-Umsatzsteuer bei Erhalt von Waren aus dem Ausland

Auslandsgeschäfte bedürfen stets einer besonderen Beachtung, da hier steuerrechtlich einige Unklarheiten herrschen können. Wirtschaftliche Beziehungen mit im Ausland ansässigen Partnern können oft verschiedene Rechtsfolgen haben. Werden Waren ins Ausland geliefert, so können Steuerbefreiungen für bestimmte Ausfuhrlieferungen beantragt werden. Diese gelten allerdings nur, wenn sie die Richtlinien erfüllen.

Gutscheine und Umsatzsteuer – Was es zu beachten gibt

Viele Unternehmen, bieten verschiedene Geschenkgutscheine an. Diese werden auch gerne von Menschen nachgefragt, die einem lieben Mitmenschen eine Freude machen wollen. Als Käufer eines Gutscheins muss man sich dabei keine Gedanken um die Umsatzsteuer machen, aber vielen kleinere Firmen sind die Feinheiten der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung beim Verkauf von Gutscheinen nicht bekannt.

Sie überlassen Ihren Mitarbeitern Berufskleidung USt-Pflicht besteht

Immer mehr Unternehmen statten ihre Mitarbeiter mit Berufskleidung aus, um so durch ein einheitliches Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit das Firmenimage zu verbessern. Um die Pflegekosten gering zu halten, wird die Berufskleidung gemietet. Jetzt hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Überlassung angemieteter Berufskleidung an die Mitarbeiter Umsatzsteuerpflicht auslöst (FG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 08.06.2005, Az. 1 K 1602/04).

Umsatzsteuer: Gehen Sie bei der Ansässigkeit Ihrer Kunden auf Nummer sicher!

In Zeiten der Globalisierung stehen grenzübergreifende Geschäfte in vielen Unternehmen auf der Tagesordnung. Bei Dienstleistungen oder Warenlieferungen müssen Sie für die richtige Abführung der Umsatzsteuer darauf zu achten, ob der Auftragnehmer seinen Sitz in Deutschland hat oder seiner wirtschaftlichen Tätigkeit aus dem Ausland nachgeht.

Umsatzsteuer: Ein Personalberater versteuert dort, wo er seinen Sitz hat

Angenommen, Sie haben Ihren Unternehmenssitz in Deutschland und arbeiten ständig mit einem Personalberater zusammen, der auch im Auftrag Ihrer Tochtergesellschaften im benachbarten EU-Ausland tätig wird. Liegt der Ort seiner auftragsgemäßen Leistung im Ausland, so dass keine Umsatzsteuer auszuweisen ist? Oder liegt der Leistungsort im Inland mit der Folge, dass der Personalberater seine Umsätze in Deutschland versteuern muss? Muss die Umsatzsteuer also mithin in den Rechnungen ausgewiesen werden?

Steuernachteile drohen wenn Geschäftssitz unklar

Ein typischer Fall aus der Praxis: Sie beauftragen einen ausländischen Vertragspartner mit Werklieferungen oder Werkleistungen. In diesem Fall ist der deutsche Auftraggeber Schuldner der Umsatzsteuer. Ist der Geschäftssitz jedoch unklar, ergeben sich schnell Probleme. Versuchen Sie daher immer eindeutig festzustellen, wo Ihre Geschäftspartner ihren Geschäftssitz haben.

Umsatzsteuerpflicht – bei Heilbehandlungen manchmal nur eine Frage der Dokumentation

Im laufenden Jahr sollen die Umsatzsteuer-Nachschauen beträchtlich ausgeweitet werden, kündigte der Finanzminister an. Diese Nachschauen bedeuten, dass Betriebsprüfer unangemeldet in Ihrer Praxis stehen und alle Aspekte auf eventuelle Umsatzsteuerpflicht überprüfen. Tauchen Unregelmäßigkeiten auf, können sie sofort zu einer normalen Betriebsprüfung übergehen. Diese muss normalerweise mindestens zwei Wochen vorher angekündigt werden.

So holen Sie sich die Stromsteuer für Ihre GmbH zurück

Die hohen Energiekosten belasten zunehmend die Unternehmensgewinne. Einen Anteil daran haben auch die so genannten Ökosteuern. Dazu gehört unter anderem die Stromsteuer. Die Stromsteuer macht pro kWh immerhin 2,05 Cent der Kosten aus. Viele GmbHs können aber eine Verringerung der Stromsteuer beantragen und sich zusätzlich einen Teil erstatten lassen. Je nach Verbrauch kann das einige Hundert oder sogar Tausend Euro Ersparnis für Sie bedeuten.

Die Umsatzsteuer Voranmeldung müssen Sie seit dem 1. Januar 2005 elektronisch übermitteln

Was bei der Umsatzsteuer Voranmeldung bisher freiwillig war, ist seit dem 1. Januar 2005 Pflicht: Sie müssen Ihre Umsatzsteuer Voranmeldung – ebenso wie die Lohnsteuer-Anmeldung – elektronisch ans Finanzamt übermitteln. Diese Regelung bei der Umsatzsteuer Voranmeldung schreibt das im November 2003 beschlossene Steueränderungsgesetz vor (§ 18 UStg und § 41 a EStG).

Neue Schonfrist zur elektronischen Umsatzsteuervoranmeldung

Jetzt ist es soweit: Für Januar 2005 müssen Sie Ihre erste Umsatzsteuervoranmeldung online abgeben. Doch keine Panik, wenn auch Sie sich noch nicht so richtig darum gekümmert haben: Die Beamten im Bundesfinanzministerium haben nun durch eine ganz neue Übergangsfrist bis zum 31.03.2005 erst einmal für behördentypische Entspannung gesorgt.

Umsatzsteuer: Zahlen Sie in 2008 – und profitieren Sie noch 2007 davon

Ende des Jahres kommt es bei Selbstständigen oft darauf an, noch möglichst viele Betriebsausgaben zu sammeln, die noch steuerlich geltend gemacht werden können. Einfacher Grund: Sie möchten die Steuerlast für das Jahr möglichst niedrig halten. Der Bundesfinanzhof gibt Ihnen dabei unerwartete Schützenhilfe. Und zwar geht es um Ihre Umsatzsteuer-Vorauszahlung.

Der Leistungsort nach dem Umsatzsteuergesetz

Bei sonstigen Leistungen, die in § 3a Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgeführt werden, knüpft der Leistungsort grundsätzlich an den Ort des Leistungsempfängers an. Das liegt daran, dass bei den betreffenden Leistungen der Ort des Leistungsempfängers mit dem Ort des Verbrauchers zusammenfällt. Besonderheiten gelten jedoch z.B. bei elektronisch erbrachten Leistungen: Ist das leistende Unternehmen in einem Drittland ansässig und ist der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer, ergibt sich der Leistungsort aus § 3a Abs. 3a UStG.

So umgehen Sie die Umsatzsteuerfalle „Anzahlungen“ bei der Betriebsprüfung

In der Geschäftswelt sind Anzahlungen eine Alltäglichkeit. Das weiß auch der Fiskus und hat deshalb eine besonders gemeine Umsatzsteuerfalle aufgebaut. Im Rahmen der Betriebsprüfung wird auf Anzahlungen ganz besonders geachtet. Der Grund liegt auf der Hand: Tappen Sie in die Falle hinein, müssen Sie die Umsatzsteuer gleich doppelt abführen! Ein lukratives Geschäft für das Finanzamt. Ein teurer Fall für Sie. Zum Glück können Sie diese Falle mit ein wenig Aufwand souverän umgehen.

Umsatzsteuer: Passen Sie jetzt ältere Verträge über Dauerleistungen an

Durch die Erhöhung der Umsatzsteuer ergeben sich auch bei älteren Verträgen über Dauerleistungen einige notwendige Änderungen. Generell gilt bei gewerblichen Mietverträgen: Um den Vorsteuerabzug zu sichern, brauchen Sie entweder für jede gewerbliche Mietzahlung eine eigene ordnungsgemäße Rechnung oder einen Mietvertrag, der als Rechnung anerkannt wird. Unkomplizierter ist es, wenn Sie den Mietvertrag als Rechnung ansehen können.