Umsatzsteuer: Welche Besonderheiten bei Lieferungen ins Ausland gelten

Der Umsatzsteuer unterliegen nur so genannte steuerbare Umsätze, für die Sie eine Gegenleistung erhalten und deren Lieferung oder Leistung im Inland erfolgt. Umsätze ohne Gegenleistung (z.B. Schadenersatzleistungen) sowie Lieferungen ins Ausland unterliegen nicht der deutschen Umsatzsteuer.

1. Die Ausfuhr von Gegenständen in Drittländer (= Nicht–EU-Staaten) ist generell von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 1a UStG).

2. Die innergemeinschaftliche Lieferung (also die in einen anderen EU-Staat) ist nach § 4 Nr. 1b und § 6a UStG nicht generell umsatzsteuerfrei.

3. Sie müssen „deutsche“ Umsatzsteuer berechnen, wenn Sie an eine Privatperson in einem anderen EU-Staat liefern oder an einen Unternehmer, der diese Waren für private Zwecke bestellt hat. Ausnahme: Neufahrzeuge oder andere verbrauchsteuerpflichtige Waren.

4. Wenn Sie Ware aus Deutschland in ein anderes Land der EU an einen Unternehmer für dessen Unternehmen liefern, ist die Lieferung umsatzsteuerfrei. Allerdings müssen Sie sich von Ihrem Geschäftspartner nachweisen lassen, dass er Unternehmer ist, indem Sie sich dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nr.) geben lassen.

Vermeiden Sie jedes Risiko. Weisen Sie in Ihrer Rechnung die Umsatzsteuer aus, wenn Ihnen die USt-ID-Nr. Ihres Abnehmers nicht vorliegt. Verwendet der Abnehmer eine USt-ID-Nr. aus seinem Land, dürfen Sie die innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei ausführen. Sie sind verpflichtet, diese Nummer auf Ihre Richtigkeit bezüglich des Aufbaus (Ländercode und weitere Stellen) und des dazugehörigen Unternehmens (Firma und Anschrift) zu überprüfen.

Tipp: Starten Sie beim Erstkontakt mit einem nichtdeutschen Unternehmen eine schriftliche Anfrage beim Bundesamt für Finanzen, Industriestraße 6, 66740 Saarlouis, Fax: (06831) 45 61 20.