Achtung, Umsatzsteuer! Prüfen Sie bei ausländischen Vertragspartnern erst den Geschäftssitz

Wenn Sie mit einem ausländischen Unternehmen kooperieren, prüfen Sie, wo das Unternehmen seinen Geschäftssitz hat. Sonst können Ihnen Steuernachteile entstehen, wenn Sie am Ende doch die Umsatzsteuer abführen müssen.
Ein typischer Fall: Sie beauftragen einen ausländischen Vertragspartner mit Werkleistungen oder Werklieferungen. Zum Beispiel: Ein belgisches Unternehmen liefert die Teile für eine Lagerhalle und montiert diese auf Ihrem Betriebsgrundstück in Nordrhein-Westfalen; eine Produktionsanlage im Saarland wird von einer Firma mit Geschäftssitz in Frankreich repariert. In beiden Fällen ist eindeutig der deutsche Auftraggeber Schuldner der Umsatzsteuer.

Manchmal liegt der Sachverhalt jedoch nicht so klar wie in diesen Beispielen. Wenn es zweifelhaft ist, ob Ihr Auftragnehmer seinen Geschäftssitz im Ausland oder in Deutschland hat, muss Ihr Auftragnehmer eine so genannte Ansässigkeitsbescheinigung des zuständigen deutschen Finanzamts vorlegen.

Diese Ansässigkeitsbescheinigung ist ab Ausstellungsdatum immer nur für maximal ein Jahr gültig. Vergewissern Sie sich, dass die Frist nicht abgelaufen ist.
Sie sollten auf Nummer sicher gehen und die Bescheinigung über den Geschäftssitz vorsichtshalber anfordern, denn nur so können Sie vermeiden, dass Ihnen Steuernachteile entstehen. Nämlich in dem Fall, dass Sie die Umsatzsteuer hätten einbehalten und abführen müssen, es aber versäumt haben. Dies gilt übrigens auch, wenn Sie eine Vereinbarung zu Abschlagszahlungen für Teilleistungen haben.