Wie die Frage "Umsatzsteuerpflicht oder nicht?" entschieden wird, ist jedoch eigentlich nur von der Dokumentation abhängig. Im Sozialgesetzbuch steht zwar, dass die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) Leistungen erstatten, die das Maß des Notwendigen nicht übersteigen, was im Gegenschluss bedeutet, dass unnötige oder unwirtschaftliche Leistungen nicht erstattet werden. Damit kann eine Leistung, auch wenn sie nicht im Leistungskatalog der GKV auftaucht, aber durchaus eine Heilbehandlung im originären Sinne sein. Wenn Sie es ist, unterliegt Ihre Leistung als Arzt nicht der Umsatzsteuerpflicht.
Beispiel: Muttermal-Entfernung
Umsatzsteuerpflicht
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keine Umsatzsteuerpflicht
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Einen Patienten stören seine Muttermale, Sie entfernen sie mittels Laser. Hier handelt es sich um eine vorrangig kosmetische Maßnahme, die nachgefragt wurde, also eine typische IGeL.
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Der Patient befürchtet, ein Muttermal könne Hautkrebs sein. Sie entfernen es und ordnen eine histologische Untersuchung an. Folglich ist die Laserbehandlung medizinisch indiziert – vom tatsächlichen Befund unabhängig.
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Die Grenze zwischen Kassenleistung und IGeL hat nichts damit zu tun, ob es sich bei der Leistung um eine Heilbehandlung handelt. Was zählt, ist, ob die Behandlung wirtschaftlich oder notwendig ist.
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Ermitteln Sie die Grenze genau
In den Richtlinien zum Umsatzsteuergesetz ist festgehalten, dass die Umsätze Maßnahmen zur Linderung, Heilung oder Feststellung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen sein müssen. Anders ausgedrückt: Alles, was medizinisch indiziert ist, wird von der Umsatzsteuerpflicht nicht berührt. Aus der Dokumentation muss sich also eindeutig und genau ersehen lassen, warum dies der Fall war.