Der Leistungsort nach dem Umsatzsteuergesetz

Bei sonstigen Leistungen, die in § 3a Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgeführt werden, knüpft der Leistungsort grundsätzlich an den Ort des Leistungsempfängers an. Das liegt daran, dass bei den betreffenden Leistungen der Ort des Leistungsempfängers mit dem Ort des Verbrauchers zusammenfällt. Besonderheiten gelten jedoch z.B. bei elektronisch erbrachten Leistungen: Ist das leistende Unternehmen in einem Drittland ansässig und ist der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer, ergibt sich der Leistungsort aus § 3a Abs. 3a UStG.
So bestimmen Sie den Leistungsort
Unterscheiden Sie für den Leistungsort im Einzelnen diese vier Fallgruppen:

1. Fall: Leistungsempfänger ist Unternehmer

Geleistet wird dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt bzw. am Ort der Betriebsstätte (§ 3a Abs. 3 Satz 1 und 2 UStG).
2. Fall: Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer im EU-Gebiet
Bei einem Empfänger innerhalb der EU wird die Leistung am Unternehmensort des Leistenden ausgeführt.
3. Fall: Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer im Drittlandgebiet
Ist der Empfänger im Drittlandsgebiet ansässig, wird am Wohnsitz oder Sitz des Nichtunternehmers geleistet (§ 3a Abs. 3 Satz 3 UStG).
4. Fall: Leistendes Unternehmen ist im Drittland tätig
Handelt es sich um auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen, die ein Unternehmen aus dem Drittlandgebiet aus dem Drittlandgebiet gegenüber einem Nichtunternehmer erbringt, gilt für den Leistungsort Folgendes: Die Leistung wird dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat (§ 3a Abs. 3a UStG).
Praxis-Tipp zum Leistungsort
Die sonstige Leistung kann auch an die Betriebsstätte eines Unternehmens ausgeführt werden. Dann unterliegt die sonstige Leistung im Inland nicht der Umsatzsteuer, wenn sich der Ort der Betriebsstätte im Ausland befindet.
Praxis-Beispiel
Eine Zeitarbeitsfirma mit Sitz in Deutschland unterhält im Ausland Zweigniederlassungen. Durch die Aufnahme von Werbeanzeigen in ausländischen Zeitungen und Zeitschriften wird für die Zweigniederlassungen geworben. Die Anzeigenaufträge werden durch eine deutsche Werbeagentur an die ausländischen Verlage vergeben. Hier unterliegen die ausländischen Verlage und die deutsche Werbeagentur mit ihren Leistungen für die im Ausland befindlichen Zweigniederlassungen nicht der deutschen Umsatzsteuer.