Die Besteuerung des privaten Nutzungsanteils ist im Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht mehr vorgesehen. Die bisherige Rechtslage gilt aber weiterhin, da aus der Anschaffung eines PKW nur die halbe Vorsteuer abzugsfähig war. Nun können Sie Einspruch einlegen, um die gezahlte Vorsteuer zurück zu bekommen.
Die Besteuerung des privaten Nutzungsanteils ist aufgrund der Formulierung des § 27 (5) Satz 1 in Verbindung mit § 15 (1b) und § 3 (9a) Satz 2 UStG nicht mehr vorgesehen.
Vorsteuer zurückholen: Revision ist eingelegt
Gegen die steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Münchener Finanzgerichts hat die Finanzverwaltung mittlerweile beim Bundesfinanzhof (BFH) Einspruch eingelegt.
Doch das sollte Sie zunächst unbeeindruckt lassen. Versuchen Sie vorher, Ihre Rechtsansicht durchzusetzen. Gehen Sie dabei wie für das Jahr 2003 vor.
Die Anträge können Sie natürlich in einem einzigen Anschreiben formulieren:
Formulierungsmuster zur Vorsteuer
… beantrage ich die Vorsteuerkorrektur des Jahres 2004 analog zum Jahr 2003 in Höhe von 480 €. Die private Nutzung des Firmenwagens unterliegt nach Auffassung des Finanzgerichts München nicht der Besteuerung.
Dieser Ansicht schließe ich mich an und bitte Sie, die private Nutzung in Höhe von _________ steuerfrei zu belassen.
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Ihr Finanzamt wird in aller Regel Ihren Antrag auf Steuerfreistellung der privaten Nutzung ablehnen und nur die Vorsteuer (im Beispielfall von 480 €) erstatten.
Beantragen Sie, dass Ihr Einspruch bis zur Entscheidung des Revisionsverfahrens beim BFH (Az. 48/05) ruht.