Wann darf Ihr Betriebsarzt Umsatzsteuer berechnen?

Als Betriebsarzt ist für mittelständische Unternehmen oft ein niedergelassener Arzt am Ort tätig. Das klappt normalerweise gut, aber es kommt immer wieder zu Uneinigkeiten über die Umsatzsteuer auf der Rechnung.

Oft nehmen Unternehmen Rechnungen des Betriebsarztes nicht an, wenn auf diesen Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Grundsätzlich gilt, dass, wenn ein niedergelassener Arzt als Betriebsarzt tätig ist, er für arbeitsmedizinische Beurteilungen und übliche Routineuntersuchungen keine Umsatzsteuer berechnen darf. Andere Untersuchungen, zum Beispiel Einstellungsuntersuchungen, sind im Gegensatz dazu umsatzsteuerpflichtig.

Betriebsarzt: umsatzsteuerfreie Leistungen
Untersuchungen durch den Betriebsarzt dienen primär der Krankheitsvorbeugung und – erkennung sowie der Beobachtung des Gesundheitszustandes der Arbeitnehmer. Als typische Heilbehandlung wird daher keine Umsatzsteuer fällig. Auch wenn diese Untersuchungen im Interesse des Unternehmens liegen, ist der Hauptzweck dieser Untersuchungen der Gesundheitsschutz.

Betriebsarzt: umsatzsteuerpflichtige Leistungen
Untersuchungen, die dazu dienen, eine Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers oder den Einsatz eines Arbeitnehmers im Betrieb zu ermöglichen, dienen in der Hauptsache dem Interesse des Unternehmens. Da es sich folglich um keine Heilbehandlungen, sondern Hilfe bei der Entscheidungsfindung des Unternehmens handelt, fällt Umsatzsteuer an.

Haben Sie mit dem Betriebsarzt ein Gesamthonorar vereinbart, in dem alle Leistungen pauschal erfasst sind, teilen Sie die Leistungen am besten bereits in der Honorarvereinbarung auf und halten fest, dass nur der umsatzsteuerpflichtige Teil des Betrages der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.