Sie überlassen Ihren Mitarbeitern Berufskleidung USt-Pflicht besteht
Dazu jetzt die Finanzrichter: Die Mitarbeiter sind Empfänger einer Dienstleistung. Sie hätten einen wirtschaftlichen Vorteil daraus, dass ihnen die Dienstkleidung gewaschen und instand gehalten werde. Zusätzlich könne die Berufskleidung auch privat getragen werden. Kein Wunder also, dass die Mitarbeiter bereit seien, ein Entgelt zu leisten.
Tipp: Die Umsatzsteuerpflicht entfällt nur unter folgenden Voraussetzungen: Sie berechnen den Mitarbeitern kein Entgelt für die Überlassung der Berufskleidung. Und genauso wichtig: Es handelt sich um typische Berufskleidung, deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist.
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