Auslandslieferungs-Umsatzsteuer: Unterschied zwischen Warenverkauf und Warenerhalt

Das Prinzip der Umsatzsteuer bei Auslandslieferungen wird hier am Beispiel von Grundlagen des Umsatzsteuerrechts ausgewählter Staaten erklärt. Besonders wichtig sind hierbei die Mitgliedsstaaten der EU, um im europäischen Raum eine Angleichung des Steuerrechts zu gewährleisten.

Wann fällt Auslandslieferungs-Umsatzsteuer an? Eine
Auslandslieferungs-Umsatzsteuer fällt vor allem dann an, wenn
wirtschaftliche Beziehungen zu EU Mitgliedstaaten stattfinden und Waren
als Lieferung aus dem Ausland eingeführt werden. Das Unternehmen, dass
die Ware liefert, zahlt dagegen keine Umsatzsteuer!

Das
Gemeinschaftsgebiet umfasst dabei die 27 Mitgliedsstaaten, welche alle
eine ähnliche Systemrichtlinie der Mehrwertsteuer besitzen. Dies
bedeutet im Klartext, dass pro Lieferung in Auftrag gegebener Waren ein
bestimmte Satz an Umsatzsteuer gezahlt wird.

Dabei ist das Prinzip bei
allen Mitgliedsstaaten gleich. Unterschiede existieren nur in den
einzelnen Steuersätzen, die von EU-Land zu EU-Land schwanken.

Berechnung der Auslandslieferungs-Umsatzsteuer

Der
genaue Betrag einer Umsatzsteuer des jeweiligen Landes wird mit Hilfe
der Erwerbsschwelle und Lieferschwelle ermittelt. Die Erwerbsschwelle
beschreibt die Menge an Geld, die ein Unternehmen oder ein Unternehmer
im Jahr durch Dienstleistungen im EU-Ausland verdient.

Die
Lieferschwelle meint den Betrag, der durch Lieferungen ins Ausland
verdient wird. Die Grenzwerte für diese Bereiche sind von EU-Land zu
EU-Land unterschiedlich. Daher können Einnahmen schwanken, wenn zum
Beispiel Herstellungsprozesse und Liefergebiete in andere Länder der EU
verlagert werden.

Internationale Unternehmen

Dasselbe
Prinzip greift dabei auch, wenn deutsche Unternehmen im EU-Ausland
ansässig sind. Hier gelten die Bestimmungen für die Europäische Union
und der Standardsatz des jeweiligen EU Landes. Auf diese Weise wird
jeder Unternehmer auch international steuerlich erfasst und zahlt die
jeweiligen Steuersätze des EU-Landes.

Um gerade bei der Anmeldung
an das Steueramt durchzublicken, zum Beispiel bei der Anmeldung einer
Betriebsstätte in Drittlandsgebiet, so können hilfreiche Informationen
auch an den jeweiligen Informationsstellen des EU-Landes erfragt werden.

Befreiung von der Auslandslieferungs-Umsatzsteuer

Das
Steueramt der Bundesrepublik bietet hierzu auch umfassende
Informationen, die detailliert die Steuersätze zu jedem EU-Land und auch
nicht EU-Land bereithalten. Die Auslandslieferungs-Umsatzsteuer greift
zum Beispiel nicht, wenn Lieferungen in Länder innerhalb und außerhalb
der EU stattfinden. Hier greifen lediglich Standardsätze oder auch
ermäßigte Sätze, welche unabhängig von Lieferschwelle und
Erwerbsschwelle zum Tragen kommen.

Der Antrag auf Ermäßigung muss
allerdings vom Steueramt erst abgesegnet werden. Da die Umsatzsteuer
inner- und außerhalb der EU entfällt, ist die Ansässigkeit von deutschen
Unternehmen in nichteuropäischen Ländern leicht verständlich. Dabei
kann jedes Unternehmen von den ermäßigten Sätzen abhängig von dem
jeweiligen Land profitieren und mit Minimalbeträgen ebenfalls einen
kleinen steuerlichen Beitrag für die Bundesrepublik leisten.

Überall
dort, wo Grenzen wie Lieferschwelle und Erwerbsschwelle nicht greifen,
wird auch keine Umsatzsteuer gezahlt.  Demzufolge ist auch keine
Identifikationsnummer für Unternehmen im Ausland notwendig. Einige
EU-Mitgliedstaaten besitzen auch Gebiete, welche nicht Teil der EU sind.

Solche Bereiche werden als Sondergebiete bezeichnet, die auch in
den Basisinformationen jedes Staates erwähnt werden. Auf diese Weise
können ebenfalls Steuern für bestimmte Gebiete von EU-Mitgliedsstaaten
anfallen und gespart werden. Nähere Informationen sind auch beim
Bundesfinanzministerium erhältlich und geben einen detaillierten
Einblick in die Materie.