Steuern: Abgeführte Umsatzsteuer zurückbekommen, wenn Schuldner nicht zahlen

Immer wieder stehen Sie als Geschäftsleute vor dieser Situation: Sie haben Ihre Leistung ordnungsgemäß erbracht. Umsatzsteuer wurde in der Rechnung ausgewiesen und abgeführt. Der Schuldner aber zahlt nicht. Ihre Forderung wird uneinbringlich. Damit muss die Umsatzsteuer berichtigt werden.
Die Nichtzahlung müssen Sie dem Finanzamt glaubhaft machen und das entsprechend dokumentieren. Belegen Sie die wesentliche Überschreitung von Zahlungszielen durch Erinnerungs- und Mahnschreiben. Berücksichtigen Sie die entsprechenden Forderungsausfälle im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung: Deklarieren Sie einen entsprechenden "Minusumsatz" mittels Begleitschreiben.

Durch die Darlegung des Sachverhalts kann das Finanzamt die Verhältnisse beim Schuldner überprüfen. Dieser ist nämlich verpflichtet, einen Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn er die Schuld nicht zahlen kann. Das gilt auch, wenn er eine Forderung dem Grunde oder der Höhe nach bestreitet.

Relativ klar ist Ihr Anspruch auf Steuerberichtigung, wenn Sie ein Jahr lang erfolglos gemahnt haben. Erst recht, wenn ein gerichtliches Mahnverfahren erfolglos blieb. Ebenso im Fall von Insolvenzverfahren. Oder wenn, wie oben erwähnt, der Kunde die Forderung bestreitet.

Ausgeschlossen ist eine Umsatzsteuer-Berichtigung, wenn die Forderung per Factoring verkauft wurde. Eine Korrektur entfällt auch, wenn Sie aus privaten Gründen auf die Forderung verzichtet haben. Die handelsrechtlich zulässige pauschale Wertberichtigung tangiert die Umsatzsteuer nicht.