Finanzgericht: Ermäßigter Umsatzsteuersatz gilt bei Live-Konzerten

Eintrittsgelder bei Konzerten unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent, wenn sie live stattfinden, und der Konzert-Charakter im Vordergrund steht. Das entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Urteil.
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt gemäß Umsatzsteuergesetz grundsätzlich für alle Leistungen von Theater, Orchester und Konzerten. Häufig treten bei der Berechnung der Umsatzsteuer jedoch Abgrenzungsprobleme auf, wenn gleichzeitig eine Bewirtung stattfindet, und die Eintrittsgelder gering sind. Die Finanzverwaltung geht dann davon aus, dass es sich nicht um ein Konzert, sondern um eine Tanzveranstaltung handelt. Hier gilt der höhere Umsatzsteuersatz von 16 Prozent.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger einen Saal angemietet und in der Mitte eine Bühne errichtet. An den Seitenwänden befanden sich Verkaufsstände, an denen Getränke angeboten wurden. Das Finanzamt berechnete ihm daher die Umsätze aus den Eintrittsgeldern nicht nach dem ermäßigten Steuersatz. Es begründete sein Vorgehen damit, dass die Veranstaltung nicht den Charakter eines Konzerts, sondern den einer Tanzveranstaltung gehabt hätte. Durch die Verpflichtung einer bekannten Band sollten – bei einem geringen Eintrittsgeld – hauptsächlich Erlöse aus dem Verkauf von Getränken und Speisen erzielt werden, so das Finanzamt.

Die Richter des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz entschieden jedoch, der Live-Auftritt der namhaften Band stehe ausdrücklich im Vordergrund. Die Eintrittsgelder müssten daher nach dem ermäßigten Umsatzsteuersatz berechnet werden. Dass bei einer solchen Veranstaltung Getränke konsumiert würden und Besucher tanzten, mache noch lange keine Tanzveranstaltung aus. Dies gelte insbesondere dann, wenn das Konzert der Band auch in der Werbung entsprechend herausgestellt, und so der Konzert-Charakter der Veranstaltung sichtbar werde (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.06.2003, Az.: 6 K 1712/01).