Der Fall, der dem BFH-Urteil zur Entscheidung vor lag
Im Urteilsfall ging es darum, ob medizinische Analysen, die eine Labor-GmbH (als Spezial-Labor) im Auftrag anderer Labore (z.B. Laborgemeinschaften) ausführte, umsatzsteuerbefreite Umsätze im Rahmen der Heilbehandlung sind. Alleiniger Gesellschafter der Labor-GmbH – mit einer großen Zahl von Mitarbeitern – war ein Arzt für Labormedizin.
Labor-GmbH: Auch hier sorgte der EuGH für Veränderung
Im Laufe des langen Verfahrens ergab sich insbesondere durch die Rechtsprechung des EuGH, dass
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§ 4 Nr. 14 UStG, soweit er die Befreiung für ärztliche / arztähnliche Heilbehandlung für juristische Personen ausschloss, gegen den Grundsatz der Rechtsformneutralität – und damit gegen das Gemeinschaftsrecht – verstieß,
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jedenfalls eine GmbH unter ärztlicher Geschäftsführung (unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter bzw. einer ertragsähnlichen „Gepräge-Qualifikation“) befreite „Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin“ ausführen kann und
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die Leistung nicht unmittelbar an den Patienten ausgeführt werden muss, um befreit zu sein.
Daraus schlossen die Richter, dass die medizinischen Analysen der Labor-GmbH im Streitfall nach § 4 Nr. 14 Abs. 1 UStG befreit werden müssen.
Praxis-Tipp
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