Nach langjährigen Beratungen ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) jetzt endlich vom Bundespräsidenten ausgefertigt und am 28.10.2008 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2026) verkündet worden. Am 01.11.2008 ist es in Kraft getreten.
Die wichtigsten Inhalte der GmbH-Reform im Überblick
Zu den wichtigsten Kernpunkten der GmbH-Reform gehört die Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Diesbezüglich sind folgende Änderungen beschlossen worden:
- Einführung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft ("UG", § 5a GmbHG) durch die GmbH-Reform. Hierbei handelt es sich trotz des anderen Namens um eine GmbH, die aber ohne bestimmtes Stammkapital gegründet werden kann (mindestens 1 Euro). Für sie gelten gemäß der GmbH-Reform Sonderregelungen. Insbesondere darf sie ihre Gewinne nicht voll ausschütten, sondern muss hiermit das Mindeststammkapital der normalen GmbH, das weiterhin 25.000 Euro beträgt, nach und nach ansparen.
- Der Mindestbetrag für Stammeinlagen wird im Zuge der GmbH-Reform von 100 Euro auf 1 Euro reduziert. Damit können Gesellschaftsanteile künftig leichter aufgeteilt, zusammengelegt oder an Dritte übertragen werden.
- Verdeckte Sacheinlagen werden durch die GmbH-Reform neu geregelt. Das Rechtsinstitut der "verdeckten Sacheinlage" ist im Gesetz jetzt ausdrücklich geregelt. Die in der Praxis schwer einzuhaltenden Vorgaben der Rechtsprechung wurden damit durch die GmbH-Reform berücksichtigt. Der Wert der geleisteten Sache auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters wird nunmehr angerechnet. Die Anrechnung erfolgt erst nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.
- Einführung der Gesellschaftsgründung durch Musterprotokolle. Für Standardgründungen stellt das GmbH-Gesetz Musterprotokolle zur Verfügung. Die Beurkundungspflicht der GmbH-Gründung bleibt aber trotz GmbH-Reform bestehen. Hierdurch soll die GmbH-Gründung weiter vereinfacht und kostengünstiger werden.
- Die Registereintragung wird durch die GmbH-Reform beschleunigt. Bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren vollständig von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Ferner wird bei der Gründung von Ein-Personen-GmbHs auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen verzichtet. Das Registergericht kann ferner die Vorlage von Einzahlungsbelegen oder sonstiger Nachweise nur noch verlangen, wenn es erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde.
GmbH-Reform soll Attraktivität der GmbH als Rechtsform erhöhen
Die weiteren Maßnahmen der GmbH-Reform zielen insbesondere darauf ab, die Attraktivität der Rechtsform der GmbH im Wettbewerb mit ausländischen Rechtsformen zu verbessern. Zu diesen Maßnahmen der GmbH-Reform gehören:
- Der Verwaltungssitz kann in das Ausland verlegt werden. Durch die GmbH-Reform können GmbHs künftig einen Verwaltungssitz wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen.
- Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen. Nach dem Vorbild des Aktienregisters gilt nach der GmbH-Reform nur derjenige als Gesellschafter, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist.
- Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch Gesellschafterliste. Die Gesellschafterliste dient nach der GmbH-Reform auch als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Ist eine unrichtige Eintragung in der Gesellschafterliste für mindestens 3 Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig.
- Das Cash Pooling , also die Querfinanzierung von Konzerngesellschaften, wird mit der GmbH-Reform für zulässig erklärt.
- Die Regelung über das Eigenkapitalersatzrecht (§§ 30 ff. GmbHG) wird durch die GmbH-Reform vereinfacht und grundlegend dereguliert. Die Rechtsprechungs- und Gesetzesregeln über die kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen (§§ 32a, 32b GmbHG) im Insolvenzrecht wurden durch die GmbH-Reform neu geordnet und die Rechtsprechungsregeln nach § 30 GmbHG aufgehoben. Eine Unterscheidung zwischen "kapitalersetzenden" und "normalen" Gesellschafterdarlehen gibt es nach der GmbH-Reform nicht mehr.