Künstliche Befruchtung der Frau
Sofern der Kinderwunsch nicht in Erfüllung geht, weil die Frau empfängnisunfähig ist, waren teilweise sehr hohen Kosten einer künstlichen Befruchtung jedoch schon immer als außergewöhnliche Belastung steuermindernd in der Einkommensteuererklärung berücksichtigungsfähig.
Grund dafür war, dass auch der Fiskus die künstliche Befruchtung der Frau immer schon als eine Art Heilbehandlung gesehen hat. Da eine solche Heilbehandlung regelmäßig dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen einzuordnen ist, konnten auch diese Kosten, nach Gegenrechnung der zumutbaren Belastung, als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden.
Zeugungsunfähigkeit beim Mann
Sofern jedoch der Kinderwunsch eines Paares aufgrund der Zeugungsfähigkeit des Mannes nicht realisiert werden konnte, wollte die bisherige Rechtsprechung die Kosten in diesem Bereich keineswegs als steuermindernde außergewöhnliche Belastung zulassen.
Man mag es kaum glauben, aber die bisherige Rechtsprechung stellte sich auf den Standpunkt, dass bei einer künstlichen Befruchtung aufgrund eines zeugungsfähigen Mannes eine Heilbehandlung im Sinne der außergewöhnlichen Belastung nicht gegeben ist. Grund für diese absonderliche Meinung ist, dass zum einen auch nach der künstlichen Befruchtung die Zeugungsunfähigkeit des Mannes nicht aus der Welt ist und zum anderen beim Mann selber die künstliche Befruchtung nicht durchgeführt wird. Den Richtern mangelt es also an einer konkreten Heilbehandlung beim Mann
Erfreulicherweise hat der Bundesfinanzhof mit dieser verstaubten Meinung aufgeräumt. Aufgrund der Entscheidung unter dem Aktenzeichen: VI R 43/10 sind zukünftig auch die Kosten für eine künstliche Befruchtung aufgrund der Zeugungsfähigkeit des Mannes steuermindernd als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.
Da die Kosten in diesem Bereich häufig mehrere 1.000 € oder sogar mehrere 10.000 € betragen können, kommt in der Regel sogar nach Gegenrechnung der zumutbaren Belastung noch eine deutliche Steuerersparnis zu Stande.
Hinweis: Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann auf der Internetpräsenz www.Bundesfinanzhof.de unter Angabe des Aktenzeichens kostenlos heruntergeladen werden.