Verein und Unternehmen – die gemeinnützige Mini- GmbH

Bei Gewährleistung des Gemeinnützigkeitsrechts können Sie zukünftig Ihr Vereinsmanagement unternehmerisch verbessern. Der Deutsche Bundestag hat Ende Juni 2008 das GmbH-Recht per Gesetz modernisiert. Ab Oktober/November 2008 wird es, durch den Bundesrat ratifiziert, auch gemeinnützige Mini-GmbHs geben. Eine Gesellschaftsform, die das Vereinsleben strukturierter, stabiler und effektiver gestalten kann.

Das Gemeinschaftsleben einer Gruppierung wird durch das ehrenamtliche und unermüdliche Wirken der Vereinsengagierten getragen. Es sind meist wenige und immer die gleichen, die ihre Freizeit der Allgemeinheit opfern. ABM-Kräfte, 1-Euro-Jobber oder im sozialen Jahr Engagierte als helfende Ergänzung, stehen den Vereinen immer weniger zur Verfügung.

Und das Vereinsmanagement beißt sich oft am Gros der Vereinsmitglieder, für freiwillige Aktionen, die Zähne aus. Finanzielle Zuwendungen als Dank oder Anreiz aus den gemeinnützigen Vereinsfinanzen sind, da zweckentfremdet, tabu.

Was können Sie tun, wenn Ihr Verein einer organisatorischen Umstrukturierung bedarf um den Standard zu erhalten?

Sie können Ihren Verein in eine gemeinnützige Mini-GmbH umwandeln oder eine externe Mini-GmbH gründen, die das Vereinsmanagement übernimmt.

Im Gegensatz zum gemeinnützigen Verein dürfen Sie in der gemeinnützigen Mini-GmbH die ehrenamtlich Engagierten durch hauptamtliche Mitarbeiter ersetzen. Die Vergütung darf hier gesellschaftsvertraglich und gemeinnützig zweckorientiert, durch Gewinne der Mini-GmbH bis zu einer bestimmten Höhe und aus Spenden geschehen.

Kultur- und Sozialvereinen, die meist auch zweckbetriebliche Aktivitäten durchführen und eines zeitlich großen Personalaufwandes bedürfen, ist die gemeinnützige Mini-GmbH eher zu empfehlen als Sportvereinen, die mehr auf dem ideellen Sektor wirken, außer dass ein selbstverwalteter Sportstätten- und Gastronomiebetrieb oder kommerzielle Sportangebote anhängig sind.

Diese Gesellschaftsform ist auch für Gruppierungen interessant, die engagierte Erwerbslose in ihren Reihen haben, die längerfristig geringe Chancen auf dem regulären Arbeitsmarkt haben.

Wie gründet und führt man eine gemeinnützige Mini-GmbH?  

  • Benennung der Gesellschafter. Gewinne, Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen dürfen nicht an die Gesellschafter ausbezahlt werden. Die hauptamtlichen Mitarbeiter sollten nicht aus dem Kreis der Gesellschafter kommen.                                               
  • Bestellung eines Geschäftsführers (den Statuten des Gesellschaftsvertrages verpflichtet) 
  • Abschluss eines dem Gemeinnützigkeitsrecht entsprechenden Gesellschaftsvertrages, zur Beglaubigung in notarieller Form, mit folgenden Angaben: 
    • Gesellschaftszweck (genaue Beschreibung)
    • Unternehmensgegenstand
    • Firma (Name)
    • Sitz (vollständige Anschrift)
  • Stammkapitalangaben: Das von den Gesellschaftern einzubringende Stammkapital einer normalen GmbH beträgt 25.000 Euro! Mit der GmbH-Reform kann eine Mini-GmbH schnell und unkompliziert mit 1 Euro Stammkapital gegründet werden (als haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft). In der Folge muss jährlich ein Viertel des Gewinns im Unternehmen verbleiben um langfristig das geforderte Stammkapital zu sichern.
  • Pflichtorgane (Gesellschafterversammlung und Geschäftsführer)
  • Freiwillige Organe (Beirat oder Kuratorium)
  • Eintrag in das Handelsregister (Führen von Handelsbüchern, Inventarlisten, Bilanzen)
  • Beantragen der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt. Mit der Gründung einer Mini-GmbH lassen sich organisatorische Vorteile einer Kapitalgesellschaft mit den Steuervorteilen für gemeinnützige Organisationen kombinieren.

Die zu befolgenden gemeinnützigen Gesetzmäßigkeiten einer Mini-GmbH unterscheiden sich von denen eines gemeinnützigen Vereins nur unwesentlich. Auch die möglichen finanziellen und steuerlichenVergünstigungen gestalten sich ähnlich. Siehe Vereinsportal: Gemeinnützigkeit- Schlüssel zur öffentlichen Anerkennung

Was gilt es weiter zu beachten:              

  • Steuerliche Gegebenheiten auf dem Wirtschaftssektor
  • Dem Prinzip der selbstlosen Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks darf die Mini-GmbH für ihre Leistungserbringung Entgelte einnehmen. Diese müssen unter den Selbstkosten liegen, damit die Gemeinnützigkeit nicht verloren geht.
  • Die Vergütung der hauptamtlichen Mitarbeiter richtet sich nach den gemeinnützigen Möglichkeiten.
  • Bei Leistungen im ideellen Bereich entfällt die Umsatzsteuer. Für Leistungen in Zweckbetrieben gilt der reduzierte Umsatzsteuersatz von 7 %.
  • Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Betrieb über 35000 Euro je Kalenderjahr müssen komplett versteuert werden.
  • Werden Verluste des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs vom ideellen Geschäftsbetrieb ausgeglichen, erfolgt die Aberkennung der Gemeinnützigkeit.
  • ein höherer und nötiger verwaltungstechnischer Aufwand
  • Wachsamkeit bei allen geschäftlichen Aktivitäten

Was passiert nach einer wirtschaftlichen Pleite einer gemeinnützigen Mini-GmbH?

  • Um Missbräuche einer Mini-GmbH von vornherein zu bekämpfen, muss für eine greifbare Identität eine inländische Geschäftsadresse im Handelsregister eingetragen sein.
  • Zum Schutz der Gläubiger gelten strenge behördliche Transparenzvorschriften für die Mini-GmbH.
  • Die Gesellschafter sind verpflichtet, bei Überschuldung der Mini-GmbH, selbst einen Insolvenzantrag zu stellen.
  • Hat ein Gesellschafter der Mini-GmbH einen Kredit gewährt und lässt sich diesen kurz vor der Insolvenz zurückzahlen, haftet er ein Jahr lang für Forderungen von Gläubigern.
  • Das Vermögen der gemeinnützigen Mini-GmbH darf bei Auflösung, außer den eingezahlten Einlagen, nicht an die Gesellschafter verteilt werden. Das Vermögen muss gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.