Rentenberechnung der Deutschen Rentenversicherung

Obwohl die Deutsche Rentenversicherung inzwischen regelmäßig Bescheide über die voraussichtliche Rente an ihre Mitglieder verschickt, ist es nicht immer einfach, die zuverlässige Höhe zu ermitteln. In den Bescheiden ist das Verfahren zur Rentenberechnung zwar erklärt, aber nicht immer leicht verständlich. Arbeitslosigkeit, Kindererziehungsjahre oder längere Krankheitszeiten stellen Besonderheiten in der Rentenversicherung dar und werden daher anders berechnet als Versicherungsbeiträge aus Erwerbseinkommen.

Auch die sogenannte Rente mit 63 und Möglichkeiten, mit Rentenkürzungen vorzeitig aus dem Arbeitsleben auszuscheiden, erschweren die Berechnung der Rente. Erfahren Sie hier, wie die gesetzliche Rentenversicherung die Höhe Ihrer zukünftigen Rente ermittelt.

Lassen Sie sich nicht verwirren – Rentenberechnung privater Versicherer

Presse und Medien, vor allem aber auch private Anbieter von Vorsorgeprodukten, weisen häufig auf die Unsicherheit der Renten und drohende Altersarmut hin. Als Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung fühlen sie sich durch diese Meldungen vielleicht verunsichert und würden gerne einmal die Höhe Ihrer Rente ermitteln. Versicherer und Banken stellen für die Ermittlung der Rente im Internet eigene Programme zur Verfügung. Wenn Sie diese nutzen, erhalten Sie oft einen extrem niedrigen Rentenwert. Sie sollten sich dadurch nicht verwirren lassen, denn die Intention der Anbieter dieser Rentenberechnungsprogramme ist es, Sie zum Abschluss privater Vorsorgeprodukte zu bewegen.

Viele Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten fließen in diese Programme gar nicht erst ein, sodass eine korrekte Berechnung auf diese Weise nicht möglich ist. Ein Programm zur individuellen Rentenermittlung stellt Ihnen außerdem die Deutsche Rentenversicherung auf ihren Webseiten zur Verfügung.

Rentenberechnung nach dem Äquivalenzprinzip

Die Rentenberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland erfolgt nach dem Äquivalenzprinzip. Das bedeutet, dass es keine einheitliche Rente gibt, wie sie von diversen politischen Kräften häufig gefordert wird. Mit dem Äquivalenzprinzip wird der Rentenversicherer den unterschiedlichen Beitragsleistungen seiner Mitglieder gerecht.

Die Höhe Ihrer zukünftigen Rente richtet sich nach Ihren Beitragszahlungen. Diese wiederum sind abhängig von Ihrem Einkommen während der Erwerbstätigkeit und der Dauer Ihrer Berufstätigkeit.

Rentenberechnung unter Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten

Neben Ihren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, die Ihr Arbeitgeber Ihnen regelmäßig von Ihrem Gehalt abzieht und zusammen mit seinem Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherer zahlt, fließen auch andere rentenrechtliche Zeiten in die Berechnung Ihrer Rente in. Dazu zählen

  • Beitragszeiten
  • Beitragsfreie Zeiten
  • Berücksichtigungszeiten.

Die Beitragszeiten umfassen neben Ihren regelmäßigen Beiträgen aus dem Erwerbseinkommen auch Beiträge aus Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kindererziehungszeiten sowie aus einer nicht gewerbsmäßigen Pflege im Sinne der Pflegeversicherung. Wenn Sie während Ihres Erwerbslebens nicht ständig der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, sondern freiwillige Beiträge während der Selbstständigkeit, einer freiberuflichen Tätigkeit oder aufgrund Ihres hohen Einkommens einzahlen, zählen diese ebenfalls zu den Beitragszeiten. Auch die Berufsausbildung wird zu 75 Prozent als Beitragszeiten angerechnet.

Beitragsfreie Zeiten entstehen insbesondere durch langwierige Erkrankungen und Rehabilitationsmaßnahmen, durch Schwangerschaften und Mutterschutzfristen sowie Phasen der Arbeitslosigkeit, die nicht den Beitragszeiten zugerechnet werden. Die berufliche Fachschulausbildung und der allgemeine Schulbesuch bis 2009 sind ebenfalls als beitragsfreie Zeiten anerkannt. Ferner gehören die Zurechnungszeiten im Fall der Erwerbsminderung und die Ersatzzeiten für Kriegsdienst, Gefangenschaft, Flucht und Vertreibung zu den beitragsfreien Zeiten bei der Rentenberechnung.

Berücksichtigungszeiten sind die Dauer der Kindererziehung oder der häuslichen Pflege, die nicht als Beitragszeiten anerkannt sind. Sie beeinflussen zwar nicht die Höhe der Rente, aber die allgemeinen Wartezeiten.

Auch die Ausübung von Minijobs mit einem monatlichen Verdienst von höchstens 450 Euro wirkt sich auf Ihre Rente aus. Seit 2014 gelten Sie nämlich auch mit einem Minijob als Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung. Den größten Teil des Versicherungsbeitrags zahlt mit 15 Prozent der Arbeitgeber, auf Sie entfällt lediglich ein Beitrag von 3,9 Prozent.

Auf Antrag können Sie sich als geringfügig Beschäftigte von der Rentenversicherung befreien lassen. In diesem Fall beschränkt sich der Beitrag auf den Arbeitgeberanteil. Ihre Rente wird dadurch deutlich geringer ausfallen, denn der Arbeitgeberbeitrag erhöht lediglich die Entgeltpunkte. Wenn Sie bereits vor 2013 in Ihrem derzeitigen Minijob beitragsfrei beschäftigt waren, ändert sich daran nichts.

Kindererziehungszeiten in der Rentenberechnung

Kindererziehungszeiten werden seit der Einführung der Mütterrente in besonderer Weise bei der Ermittlung Ihrer Rente gewichtet. Für Kinder, die vor 1992 geboren sind, erhält daher ein Elternteil die Anrechnung von zwei Jahren als Kindererziehungszeiten. Für Kinder, die ab 1992 geboren sind, verlängert sich die Anerkennung auf drei Jahre. Das bedeutet in der Rentenversicherung einen Entgeltpunkt für jedes Jahr.

Mit der Mütterrente erfolgt darüber hinaus die Anerkennung eines weiteren Jahres für vor 1992 geborene Kinder. Die Anerkennung der Kindererziehungszeiten und der Mütterrente erfolgt unabhängig von Ihrer beitragspflichtigen Tätigkeit während dieser Zeit und daher zusätzlich.

Rentenberechnung nach der Rentenformel

Die Rentenberechnung mit der Rentenformel bezieht Ihre individuellen Leistungen während des gesamten Berufslebens im Rahmen eines solidarischen Rentenversicherungssystems ein und ist daher recht kompliziert. Die Rentenformel stellt sich folgendermaßen dar:

Monatliche Rentenhöhe = Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x aktueller Rentenwert x Rentenartfaktor<xml> </xml>

Entgeltpunkte in der Rentenberechnung

Die Entgeltpunkte sind der Faktor in der Rentenberechnung, der Ihre individuellen Leistungen besonders hervorhebt. Die Berechnung der Entgeltpunkte erfolgt auf der Grundlage Ihres Durchschnittseinkommens pro Jahr verglichen mit dem Durchschnitteinkommen aller Arbeitnehmer. Entspricht Ihr persönliches Durchschnittseinkommen dem allgemeinen Durchschnitt, erhalten Sie einen Entgeltpunkt.

Ist Ihr Einkommen geringer, berechnet der Rentenversicherer Ihnen nur einen anteiligen Wert, bei einem höheren Einkommen erhalten Sie anteilig mehr Entgeltpunkte. Der Wert eines Entgeltpunkts in Euro ist der jeweils aktuelle Rentenwert und verändert sich im Rahmen der Rentenanpassung.

Zugangsfaktor und Rentenartfaktor zur Rentenberechnung

Der Zugangsfaktor nimmt Zu- und Abschläge in die Rentenberechnung auf und damit die Dauer Ihrer Beitragszahlungen. Liegen keine Zuschläge und keine Abschläge vor, beträgt der Zugangsfaktor 1,0. Nehmen Sie Ihre Rente vorzeitig mit einem Abschlag in Anspruch, ist der Zugangsfaktor geringer. Wenn Sie über Ihre Regelaltersgrenze hinaus berufstätig sind, erhalten Sie einen höheren Zugangsfaktor.

Die Regelaltersgrenze war bis 2012 das 65. Lebensjahr und erhöht sich seither schrittweise bis zum Jahr 2031 auf das 67. Lebensjahr:

Geburtsjahr

 

Regelaltersgrenze

 

1947

65 Jahre, 1 Monat

 

1948

65 Jahre, 2 Monate

 

1949

65 Jahre, 3 Monate

 

1950

65 Jahre, 4 Monate

 

1951

65 Jahre, 5 Monate

 

1952

65 Jahre, 6 Monate

 

1953

65 Jahre, 7 Monate

 

1954

65 Jahre, 8 Monate

1955

65 Jahre, 9 Monate

 

1956

65 Jahre, 10 Monate

 

1957

65 Jahre, 11 Monate

 

1958

66 Jahre

 

1959

66 Jahre, 2 Monat

 

1960

66 Jahre, 4 Monate

 

1961

66 Jahre, 6 Monate

1962

66 Jahre, 8 Monate

1963

66 Jahre, 10 Monate

 

1964

67 Jahre

Der Rentenartfaktor in der Rentenberechnung

Mit dem Rentenartfaktor berücksichtigt der Rentenversicherer Ihre individuelle Rentenart, da die gesetzliche Rentenversicherung neben der Regelaltersrente weitere Rentenarten kennt.

Rentenart

 

Rentenartfaktor

 

Regelaltersrente

 

1,0

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

 

0,5

Rente wegen voller Erwerbsminderung

 

1,0

Erziehungsrenten

 

1,0

Kleine Witwenrente

 

0,25

Große Witwenrente

 

0,55

Kleine und große Witwenrente in den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners

 

1,0

Große Witwenrente, wenn der Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder die Eheschließung vor 2002 stattfand und ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1964 geboren ist

 

0,6

Halbwaisenrenten

 

0,1

Vollwaisenrenten

 

0,2

Rentenanpassung – dynamische Rentenberechnung

Die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine dynamische Rente. Sie wird in jedem Jahr zum 1. Juli durch Rentenerhöhung oder Nullrunden an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst. Zu diesem Zweck erfolgt eine erneute Rentenberechnung unter Berücksichtigung eines veränderten aktuellen Rentenwerts. Der aktuelle Rentenwert wiederum berechnet sich anhand der Lohn- und Gehaltsentwicklung der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland sowie an deren Aufwendungen für die Altersvorsorge.

Durch die Berücksichtigung eines Nachhaltigkeitsfaktors bleibt das Verhältnis zwischen Renten und Erwerbseinkommen gewahrt. Damit der aktuelle Rentenwert sich nicht gegenüber dem Vorjahr verringert, enthält die Formel zur Berechnung eine Schutzklausel.

Rentenberechnung mit Rentenabschlägen

Als Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung haben Sie die Möglichkeit, bereits im Alter von 63 aus dem Berufsleben auszuscheiden und Ihre Rente zu beantragen. Sofern Sie bis dahin bereits 45 Beitragsjahre zur Rentenversicherung geleistet haben und den Geburtsjahrgängen bis 1952 angehören, erfolgt die Rentenzahlung für besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei. Andernfalls müssen Sie lebenslang einen Rentenabschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat des vorzeitigen Rentenanspruchs, höchstens 14,4 Prozent, hinnehmen.

Rentenberechnung der Erwerbsminderungsrente

Auch wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig eine Erwerbsminderungsrente in Anspruch nehmen müssen, erfolgt ein Rentenabschlag. Ihre Rentenbeiträge werden in diesem Fall auf das 62. Lebensjahr hochgerechnet. Der Rentenversicherer geht also davon aus, dass Sie Ihr jetziges Durchschnittseinkommen bis zum 62. Lebensjahr erhalten und entsprechende Beitragszahlungen leisten. Für die darüber hinausgehende Zeit bis zum 63. Lebensjahr erfolgt ebenfalls ein Rentenabschlag von 0,3 Prozent pro Monat, höchstens jedoch 10,8 Prozent.

Mögliche Fehler bei der Rentenberechnung

Seit einiger Zeit häufen sich die Meldungen über Fehler in Rentenbescheiden. Die deutsche Rentenversicherung berücksichtigt offensichtlich nicht alle Ausbildungszeiten korrekt. Auch Schul- und Studienzeiten sowie Erziehungszeiten sind nicht immer im Rentenbescheid enthalten. Nicht zuletzt sorgen auch einfache Zahlendreher für falsche Rentenberechnungen mit der Folge, dass Ihre Rente unter Umständen zu niedrig ausfällt. Auch andere Fehler unterlaufen dem Rentenversicherer wiederholt. Sie sollten daher Ihren Rentenbescheid eingehend prüfen und innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, wenn Sie Fehler in Ihrem Rentenbescheid entdecken.

Eine Korrektur der Höhe Ihrer Altersrente nimmt die Rentenversicherung höchstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor. Wenn sich die Rentenversicherung zu Ihren Gunsten verrechnet und Ihnen eine zu hohe Rente zahlt, fordert sie die zu viel gezahlten Beträge vollständig für den gesamten Zeitraum von Ihnen zurück. Damit Sie nicht nach Jahren hohen Forderungen der Rentenversicherung ausgesetzt sind, sollten Sie ebenfalls unbedingt Ihren Rentenbescheid auf Richtigkeit überprüfen und auch dann Widerspruch einlegen, wenn Sie zu viel Rente erhalten.

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