Wann kann ich in Altersrente gehen?

Viele gesetzlich Versicherte fragen sich, wenn Sie sich dem 60. Lebensjahr nähern, ab wann sie in Rente gehen können. Welche Rentenarten gibt es? Wann kann ich abschlagsfrei in Altersrente gehen? Das sind die häufigsten Fragen dieser Gruppe in der Rentenberatungspraxis. Der Artikel soll einen Überblick geben, welche Altersrentenarten es zurzeit gibt und welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen.

Welche Formen der Altersrente gibt es?

  • Regelaltersrente
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen
  • Altersrente für langjährig Versicherte
  • Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
  • Altersrente für Frauen
  • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

Regelaltersrente

Um diese Rente zu bekommen, muss die Wartezeit von 5 Jahren mit Beitragszeiten erfüllt und das 67. Lebensjahr vollendet sein. Übergangsweise gibt es die Rente auch früher. Von Geburtsjahrgang 1947 bis 1958 wird das frühere Eintrittsalter für diese Rente von 65 Jahren an um jeweils einen Kalendermonat angehoben.

Ab Jahrgang 1959 bis Jahrgang 1963 wird das Rentenalter jeweils um 2 Monate angehoben. Ein 1958 Geborener, kann z. B. mit 65 Jahren und 2 Monate in die Regelaltersrente gehen. Es muss 2 Monate länger gearbeitet werden.

Jemand, der 1958 geboren ist, kann demnach mit 66 Jahren in die Regelaltersrente gehen. Es muss ein Jahr länger gearbeitet werden.
Ab Geburtsjahrgang 1964 ist dann der Bezug der Regelaltersrente erst ab 67 möglich.

Es muss gegenüber der alten Regelung 2 Jahre länger gearbeitet werden.
Die Regelaltersrente wird ohne Rentenabschlag gezahlt und es ist ein unbegrenzter Hinzuverdienst möglich, ohne das die Rente gekürzt wird.

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Voraussetzung für den Erhalt dieser Rente ist die Vollendung des 65. Lebensjahres und die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren.
Die Wartezeit von 45 Jahren kann erfüllt werden mit Kalendermonate aus Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege.

Zeiten, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld versicherungspflichtig waren, zählen nicht zu den 45 Jahren. Wer die 45 Jahre vor dem 65. Lebensjahr erfüllt hat, muss trotzdem bis 65 warten bzw. weiterarbeiten, um diese abschlagsfreie Rente zu erhalten.

Die Hinzuverdienstmöglichkeit ist bei dieser Rentenart bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auf bisher 400,00 € und ab Januar 2013 auf 450,00 € eingeschränkt.

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Um diese Rente in Anspruch nehmen zu können, muss man mindestens mit einem Grad der Behinderung von 50 % schwerbehindert sein und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

Ab welchem Lebensalter diese Rente in Anspruch genommen werden kann, lässt sich nicht mit einem Satz beantworten, weil es hier Übergangsregelungen zu beachten gibt. Aktuell ist der frühestmögliche Rentenbeginn dieser Rente ohne Abschläge für Geburtsjahrgang 1952 das 63.Lebensjahr und 1 Monat.

Mit Rentenabschlägen kann der 1952er Jahrgang ab 60 Jahren und 1 Monat in diese Altersrente gehen. Das Rentenalter wird für diese Rentenart bis zum Geburtsjahrgang 1964 schrittweise auf 65 für die ungekürzte Rente und auf 62 für die Rente mit Abschlägen hochgesetzt.
Die Heraufsetzung des Renteneintrittsalters für diese Rentenart erfolgt bis Geburtsjahrgang 1958 monatsweise und ab Geburtsjahrgang 1959 zweimonatsweise.

Die Hinzuverdienstmöglichkeit ist bei dieser Rentenart bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auf bisher 400,00 € und ab Januar 2013 auf 450,00 € eingeschränkt.

Die Altersrente für langjährig Versicherte

Diese Altersrente erhalten Versicherte frühestens ab Vollendung des 63. Lebensjahres mit Abschlägen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Für bestimmte Geburtsjahrgänge  ist diese Rente unter bestimmten Voraussetzungen bereits ab Vollendung des 62.Lebensjahres erhältlich. Mehr dazu weiter unten.

Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Der frühestmögliche Bezug ab 63 wird auch nicht heraufgesetzt, wie bei anderen Rentenarten. Allerdings hängt die Höhe der Abschläge, die auf diese Renten berechnet werden, vom Geburtsjahrgang ab.

Für die Geburtsjahrgänge 1949 bis 1963 werden die Abschläge auf diese Rente immer höher. Für Geburtsjahrgang 1948 betrug der Rentenabschlag noch 7,2 %, wenn die Rente ab 63 in Anspruch genommen wurde. Wer 1964 und später geboren ist und ab 63 in Rente geht, muss einen Abschlag von 14,4 % in Kauf nehmen.

Ab dem 62. Lebensjahr ist die Rente für die bis 31.12.1954 Geborenen erhältlich, wenn vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vereinbart wurde, oder für die bis einschließlich 1963 geborenen, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.

Die Hinzuverdienstmöglichkeit ist bei dieser Rentenart bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auf bisher 400,00 € und ab Januar 2013 auf 450,00 € eingeschränkt.

Die Altersrente für Frauen

Diese Rentenart ist ein Auslaufmodell, weil es diese Rentenart nur für Frauen gibt, die vor dem 01.01.1952 geboren sind. Für jüngere Frauen kommt diese Rentenart nicht mehr in Frage. Der frühestmögliche Rentenbeginn für diese Rente mit Abschlag war das 60. Lebensjahr.
Ohne Abschläge können Frauen diese Rente ab Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen.

Weitere Anspruchsvoraussetzungen sind die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren und der Erfüllung von mindestens 121 Kalendermonaten Pflichtbeitragszeiten ab dem 40. Lebensjahr. Für die Erfüllung der 15 Jahre Wartezeit sind Beitragszeiten erforderlich.

Frauen ab Geburtsjahrgang 1945, die die Rente ab dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen haben, mussten und müssen einen Rentenabschlag von 18% in Kauf nehmen.

Die Hinzuverdienstmöglichkeit ist bei dieser Rentenart bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auf bisher 400,00 € und ab Januar 2013 auf 450,00 € eingeschränkt.

Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder wegen Altersteilzeit

Diese Rentenart ist ebenfalls ein Auslaufmodell, denn es gibt sie für Personen, die vor dem 01.01.1952 geboren sind. Ohne Abschlag kann diese Rente ab dem 65. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Für die Geburtsjahrgänge 1949 bis 1951 ist der frühestmögliche Bezug mit Abschlägen auf das 63. Lebensjahr angehoben worden. Für Jüngere gibt es diese Rentenart nicht mehr.

Früher konnte die Rente ab 60 in Anspruch genommen werden.
Personen mit Geburtsjahrgang 1949 bis 1951, die am 01.01.2004 arbeitslos waren, oder bis 31.12.2004 eine Kündigung erhalten oder einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen haben, oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, konnten die Rente ab dem 60. Lebensjahr mit Abschlag in Anspruch nehmen.

Die von den arbeitslosen oder in Altersteilzeit arbeitenden Antragstellern zu erfüllende Wartezeit aus Beitragszeiten beträgt für diese Rente 15 Jahre. Außerdem müssen noch 8 Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten 10 Jahren vor Rentenbeginn und 52 Wochen Arbeitslosigkeit ab dem 58,5 Lebensjahr nachgewiesen werden. Statt der 52 Wochen Arbeitslosigkeit können auch 2 Jahre und mehr Altersteilzeit nachgewiesen werden.

Die Hinzuverdienstmöglichkeit ist bei dieser Rentenart bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auf bisher 400,00 € und ab Januar 2013 auf 450,00 € eingeschränkt.

Beratung ist wichtig!

  • Da es bei den verschiedenen Rentenarten unterschiedliche Regelungen zu den Abschlägen gibt, ist es besonders für die Personen, die bis 2016 in Rente gehen, besonders wichtig, sich umfassend über die Rentenarten zu informieren,
  • Wer die falsche Rentenart wählt, muss mit lebenslangen Renteneinbußen in Form höherer Abschläge rechnen, da nach Rechtskraft des Altersrentenbescheides ein Wechsel der Rentenart nicht mehr möglich ist.

Die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Wer 25 Jahre unter Tage im Bergbau gearbeitet hat oder 15 Jahre mit Hauerarbeiten beschäftigt war und das 62. Lebensjahr vollendet hat, kann diese Rente ohne Abschlag in Anspruch nehmen. Als Untertagearbeit werden auch bestimmte knappschaftliche Ersatzzeiten anerkannt.

Für Geburtsjahrgänge zwischen 1952 und 1963 ist auch eine frühere Inanspruchnahme dieser Rente möglich. Für diese Geburtsjahrgänge erfolgt eine monatsweise Anhebung der Altersgrenze vom 60. auf das 62. Lebensjahr.

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