Wie sich Arbeitslosigkeit auf den Rentenanspruch auswirkt

Im Rentenrecht gibt es eine Vielzahl von Regelungen, welche die Folgen von Arbeitslosigkeit für den späteren Rentenanspruch mildern sollen.

Während der Arbeitslosigkeit in der Rentenversicherung pflichtversichert

Zeiten der Arbeitslosigkeit werden für die Rente geringer bewertet als Erwerbsphasen. Wer von der Agentur für Arbeit Leistungen wie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II bezieht, ist in der gesetzlichen Rentenversicherung aber grundsätzlich pflichtversichert.

War man im letzten Jahr vor dem Leistungsbeginn rentenversicherungspflichtig, dann werden von der Agentur für Arbeit automatisch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Ist dies nicht der Fall, kann die Pflichtversicherung beantragt werden. Die entsprechenden Anträge der Agentur für Arbeit enthalten bereits die Frage, ob man die Rentenversicherungspflicht während des Leistungsbezugs wünscht. Allerdings kann die Versicherungspflicht auch direkt bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Auch in diesem Fall trägt die Agentur für Arbeit die Beiträge in voller Höhe.

Arbeitslosigkeit und Rentenversicherung: Die Rentenversicherungsbeiträge erhöhen den Rentenanspruch

Diese von der Agentur für Arbeit gezahlten Rentenversicherungsbeiträge erhöhen in jedem Fall den künftigen Rentenanspruch, allerdings nicht in dem Maße, wie eine vor dem Leistungsbezug ausgeübte versicherte Beschäftigung.

Wer hingegen keinen Leistungsanspruch hat, der ist auch nicht rentenpflichtversichert und es werden auch keine Beiträge für die spätere Rente von der Agentur für Arbeit gezahlt. Solche Zeiten können dann unter Umständen als Anrechnungszeiten ohne Bewertung gelten, die den Rentenanspruch indirekt beeinflussen können.

Arbeitslosigkeit und Rentenversicherung: Arbeitslosengeld und Rentenanspruch

Wer Arbeitslosengeld bekommt, wird rentenrechtlich so gestellt, als hätten er mit 80 Prozent des vorherigen monatlichen Bruttoarbeitsverdienstes weitergearbeitet. In diesem Fall beträgt die Rentenminderung also 20 Prozent gegenüber dem vorherigen Bruttoarbeitsentgelt aus einer versicherten Beschäftigung.

Seit 1. Januar 2008 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft, nach der die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs von bisher maximal 18 Monaten auf bis zu 24 Monate verlängert wurde. Diese Verlängerung erfolgt unter Berücksichtigung des Lebensalters und der bereits erworbenen Versicherungszeiten in den letzten fünf Jahren vor dem Entstehen des Anspruchs.

Arbeitslosigkeit und Rentenversicherung: Arbeitslosengeld II und Rentenanspruch

Das sogenannte Arbeitslosengeld II wurde zum 1. Januar 2005 eingeführt. Seit dem 1. Januar 2007 zahlt die Agentur für Arbeit die Beiträge an die Rentenversicherung auf der Basis von 205 Euro monatlich. Daraus ergibt sich für ein Jahr Bezug von Arbeitslosengeld II im Kalenderjahr 2009 eine monatliche Rentenanwartschaft von 2,22 Euro. Die Zeit wird in den neuen und in den alten Bundesländern gleich hoch bewertet.