Rentenberechnung: So funktioniert’s

Die neue Rentenreform bringt einige Änderungen hinsichtlich der Rente mit 60 und der abschlagsfreien Rente mit 63 mit sich. Hier erfahren Sie welche Auswirkungen dies auf die Rentenberechnung hat.

Die Voraussetzungen für die Regelaltersrente

Generell kann eine Rente erst beantragt werden, wenn fünf Beitragsjahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wurden.

Die volle Altersrente erhalten Arbeitnehmer seit dem Jahr 2012 erst mit 67 Jahren, der frühere Beginn mit 65 Jahren ist abgeschafft. Das trifft vor allem auf alle ab 1964 Geborene zu. Die Entscheidung zwei Jahre länger zu arbeiten oder mit Abschlag in Rente zu gehen, liegt hier offen. Auch die Jahrgänge 1947 bis 1963 sehen sich einer Verlängerung des Arbeitslebens, das über das 65. Lebensjahr hinaus geht, ausgesetzt, sofern sie keine Abschläge in ihrer Rente hinnehmen wollen.

Der Grund ist, dass Rentenalter wird schrittweise angehoben, was bedeutet, dass ein Ruhestand, der vorgezogen wird, zukünftig teurer wird. 

Ein Beispiel: Eine 46-Jährige konnte bisher mit einem Durchschnittsverdienst mit einer Rente von 1.156 Euro rechnen, wenn sie das 65. Lebensjahr erreicht hat. Zukünftig werden es mit 65 Jahren 125,36 Euro weniger sein. Der Grund: Es fehlen zwei Beitragsjahre, weil das Renteneintrittsalter bei 67 Jahren liegt. Darüber hinaus wird die daraus sich ergebende Rente, da ein vorzeitiger Rentenbezug erfolgt, um 0,3 % für jeden Monat, der vorgezogen wird – also zusammen um 7,2 % – gekürzt.

Ein weiterer neuer Aspekt öffnet sich: Wer nach dem Jahr 1952 geboren wurde, der kann vor dem 63. Lebensjahr gar keine Altersrente mehr beziehen. Für alle, die vor dem normalen Renteneintritt arbeitslos waren, ist das eine bittere Erfahrung. Muss mehr Zeit überbrückt werden, als die Bezüge des Arbeitslosengeldes I zählen, laufen viele Gefahr Hartz IV beantragen oder auf angespartes Vermögen zurückgreifen zu müssen.

Hier wäre eventuell noch die Möglichkeit einer Teilrente für den Vorruhestand mit betrieblichen oder privaten Teilraten zu überbrücken.

Das Renteneintrittsalter

Wer auf ein langes Arbeitsleben zurückblicken kann, der darf auch früher in Rente. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten: mit 45 Beitragsjahren, mit 65 Jahren ohne Abschläge und nach 35 Beitragsjahren mit 63 aber mit Abschlägen – die neue Regelung, die kommt, ist die Rente mit 63, die ein Arbeitnehmer nach 45 Beitragsjahren ohne Abschlag nehmen kann. Diese Neuerung tritt aber nur bei 45 Jahren aus sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten ein, Zeiten von Arbeitslosigkeit zählen nicht zu dieser besonderen vorgezogenen Rente. 

Die Regierung sieht jetzt ab 1. Juli 2014 vor, dass jeder der 45 Beitragsjahre nachweisen kann, mit 63 Jahren seine Rente beantragen kann. Die Neuerung liegt in den Zeiten der Arbeitslosigkeit. Die Rede ist von fünf Jahren Arbeitslosigkeit, die mit in die Beitragsjahre gerechnet werden. 

Unter die Neuregelung, die am 1. Juli 2014 in Kraft tritt, fallen also die Jahrgänge 1949, 1950 und 1951. Das Zugangsalter soll schrittweise parallel zum allgemeinen Renteneintrittsalter bis zum 65. Lebensjahr angehoben werden.

So kann beispielsweise ein Versicherter mit dem Geburtsjahr 1950 mit 65 Jahren und 4 Monaten ab dem Jahr 2015 abschlagsfrei in Rente gehen. 
Ein Versicherter mit dem Geburtsjahr 1960 kann im Jahr 2025 mit 66 Jahren und 4 Monaten abschlagsfrei in Rente gehen. 

Fazit: Langjährig Versicherte, die bereits 35 Beitragsjahre entrichtet haben, können auch zukünftig in Rente gehen, allerdings mit einem monatlichen Abschlag von 0,3 % für jeden Monat bis zum 67. Lebensjahr. Der gesamte Abschlag beträgt dann aber höchstens 14,4 % und gilt lebenslang. 

Für Frauen gibt es die Rente wegen Arbeitslosigkeit und/oder Altersteilzeit für alle ab 1952 Geborene nicht mehr. Ältere Arbeitnehmerinnen können je nach Geburtsjahr noch mit 60 und 63 Jahren die Rente in Anspruch nehmen, allerdings mit Abschlägen bis zu 18 %. 

Für Schwerbehinderte wird die Altersgrenze zu der abschlagsfreien Rente stufenweise von 63 Jahren auf 65 Jahren angehoben, Beginn ab dem Geburtsjahrgang 1952. Dabei wird die Altersgrenze mit Abschlag von 60 auf 62 Jahren angehoben. Der maximale Abschlag beträgt dabei 10,8 %. 

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass eine Altersrente nur in Betracht kommt, wenn mindestens 35 Berufsjahre vorgezeigt werden können. Bei dieser Rentenberechnung muss mit einem monatlichen Abschlag von 0,3 % pro vorgezogener Monat, also insgesamt 14,4 % gerechnet werden, wenn die Rente anstatt mit 65 Jahren mit 63 Jahren in Anspruch genommen wird. 

Bevor man seine Regelaltersrente erhält, muss ein Rentenantrag gestellt werden. In Anbetracht der neuen Regelung ab 1. Juli 2014 sollte man bis zu diesem Datum warten, um in den Genuss der beitragsfreien Rente zu kommen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

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