Um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten, müssen Sie bestimmte Anforderungen erfüllen. In welcher Höhe die Erwerbsminderungsrente ausgezahlt wird, ist von Person zu Person verschieden. Wovon die Höhe abhängt, lesen Sie in diesem Artikel!
Eine Erwerbsminderungsrente erhalten Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keiner Beschäftigung mehr nachgehen können. Hierzu zählen sowohl körperliche als auch psychische Krankheiten.
Der Unterschied zwischen einer Erwerbsunfähigkeit und einer Behinderung ist, dass sich die Erwerbsunfähigkeit ausschließlich auf das Berufsleben bezieht und nicht auch noch auf die Leistungsfähigkeit in anderen Bereichen. Eine Erwerbsminderung bedeutet, dass eine Person nicht erwerbsunfähig ist, sondern in einem gewissen Rahmen noch einer Tätigkeit nachgehen kann.
Wann Sie eine Erwerbsminderungsrente erhalten
Eine Erwerbsminderung liegt vor, wenn eine Person in ihrem Beruf nicht mehr länger als drei Stunden am Tag arbeiten kann. Eine anteilige Erwerbsminderung liegt vor, wenn eine Person nur noch zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten kann. Von ihnen wird erwartet, dass sie sich eine Teilzeitstelle besorgen.
Personen, die noch drei bis sechs Stunden pro Tag arbeiten können, erhalten daher nur die halbe Erwerbsminderungsrente. Findet eine Person aufgrund der Arbeitsmarktlage keine Teilzeitstelle, dann kann jedoch trotzdem die volle Erwerbsminderungsrente beantragt werden.
Die Regeln, nach denen sich bemisst, wann jemand nur noch eingeschränkt erwerbsfähig ist, sind allerdings nicht starr. Auch Faktoren, die sich nicht in Arbeitszeit messen lassen, können dazu beitragen, dass Personen als eingeschränkt erwerbsfähig eingestuft werden.
Woran bemisst sich die Höhe der Erwerbsminderungsrente?
Berufstätige, die im Laufe ihres Lebens Einschränkungen in ihrer Erwerbsfähigkeit erfahren, können eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente bemisst sich dabei am Einkommen einer Person. Grob gerechnet liegt die Erwerbsminderungsrente bei 30 bis 40 % des bisherigen Einkommens und wird frühestens sechs Monate nach dem Eintritt in die Erwerbsminderung ausgezahlt. Zunächst wird für sechs Wochen das Gehalt weiter ausbezahlt, dann erhalten die Betroffenen Krankengeld und erst dann greift die Erwerbsminderungsrente.
Zu Juli 2014 wurden die Regeln zur Erwerbsminderungsrente angepasst. So wird seit Juli 2014 (Stand: 14.10.2014) bei der Ermittlung der Rente geprüft, ob es in den letzten vier Jahren des Berufslebens bereits Gehaltseinbuße aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gegeben hat. Ist dies der Fall, dann wird das geringere Einkommen für die Erwerbsminderungsrente gar nicht erst mit berechnet.
Weitere Neuerungen
Eine weitere Neuerung betrifft die Zurechnungszeit, die seit Juli 2014 um zwei Jahre verlängert wird. Das bedeutet, dass Erwerbsgeminderte so gestellt werden, als hätten sie zwei Jahre länger gearbeitet, also bis um 62. und nicht nur bis zum 60. Geburtstag. Um die Erwerbsminderungsrente überhaupt zu erhalten, müssen die Antragsteller mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben. Sonst besteht kein Anspruch auf die Auszahlung.
Wichtig für die Erwerbsminderungsrente ist auch das Geburtsjahr der Betroffenen, denn die 3-Stunden-Regel gilt für Personen, die 1961 oder später geboren wurden. Alle, die vor 1961 geboren wurden, erhalten die Erwerbsminderungsrente, sobald sie im erlernten Beruf oder einem gleichwertigen Beruf nicht mehr arbeiten können. Es empfiehlt sich daher für alle, die nach 1961 geboren wurden, schon früh eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Diese kann das fehlende Einkommen zumindest teilweise abdecken.
Folgende Informationen liefern zusätzliche Infos zur Erbwerbsminderungsrente: