Wie überprüfe ich meine Rentenanpassung?

Wie und wo lege ich Widerspruch gegen die Rentenanpassung ein?

Gegen die Rentenanpassungsmitteilung kann, wie gegen jeden anderen Bescheid eines Sozialversicherungsträgers, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Erhalt der Rentenanpassungsmitteilung beim zuständigen Rententräger eingelegt werden. Wer die Rentenanpassung nicht von seinem Rententräger, sondern vom Postrentendienst erhalten hat, muss den Widerspruch trotzdem beim Rententräger einlegen. Welches der zuständige Rententräger ist, steht mit auf der Rentenanpassungsmitteilung, die der Postrentendienst verschickt.

Achtung! Auf vielen Rentenanpassungsmitteilungen steht kein Datum. Deshalb sollte zum Nachweis des Eingangs der Mitteilung, das Datum notiert werden, an dem diese bei Ihnen eingegangen ist. Ab diesem Datum beginnt die Widerspruchsfrist zu laufen. Spätestens einen Monat später muss der Widerspruch beim Rententräger eingegangen sein.

Der Widerspruch sollte schriftlich erfolgen und per eingeschriebenem Brief oder Telefax an den Rententräger geschickt werden. Achtung! Bei Widerspruchserhebung per Telefax das Sendeprotokoll aufheben. Eine E-Mail ist noch kein anerkannter Telekommunikationsweg für die Widerspruchserhebung und deshalb nicht zulässig.

Neue zulässige Medien dürften auch der E-Post-Brief oder die De-Mail sein. Dazu gibt es noch keine Rechtsprechung. Zusätzlich ist die Widerspruchserhebung auch mündlich in einem Beratungsgespräch beim Rententräger oder einem anderen Sozialleistungsträger möglich. Zum Nachweis sollten Sie sich eine Kopie des Beratungsprotokolls aushändigen lassen. Der Widerspruch muss auch begründet werden.

Wie prüfe ich meine Rentenanpassung?

Ein Widerspruch gegen die Rentenanpassung hat natürlich nur Sinn, wenn es an der Rentenanpassungsmitteilung etwas zu beanstanden gibt. Der Widerspruch muss schließlich auch begründet werden. Dazu muss ich die Rentenanpassungsmitteilung auch überprüfen können.

Wer ausschließlich Altersrente, Erwerbsunfäfigkeitsrente, Berufsunfähigkeitsrente oder Erwerbsminderungsrente erhält, hat es relativ einfach. Diejenigen müssen aus dem Rentenbescheid, der die ausführliche Rentenberechnung enthält, ihre persönlichen Entgeltpunkte heraussuchen und diese mit dem neuen aktuellen Rentenwert oder aktuellen Rentenwert Ost multiplizieren. 

Wer sowohl Entgeltpunkte Ost als auch Entgeltpunkte in den alten Bundesländern erworben hat, muss zuerst zwei Teilbeträge der Rente ermitteln, indem der Westentgeltpunkteanteil mit dem aktuellen Rentenwert West und der Ostentgeltpunkteanteil mit dem aktuellen Rentenwert Ost multipliziert wird.

Der aktuelle Rentenwert West beträgt seit 01.07.2013 28,14 € und der aktuelle Rentenwert Ost 25,74 €. Die Teilbeträge sind zu addieren. Das Ergebnis ist die neue Bruttorente. Anschließend wird bei bestehender Krankenversicherungspflicht der Beitragsanteil des Rentners zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Dieser beträgt 10,25% bei Vorliegen der Elterneigenschaft und 10,5% ohne Elterneigenschaft.

Bei freiwillig oder privat Krankenversicherten wird zur Bruttorente ein Beitragszuschuss von 7,3% dazugezählt. Das Ergebnis ist der Nettozahlbetrag der Monatsrente. Wenn alles stimmt, ist ein Widerspruch nicht erforderlich. 

Komplizierter wird die Überprüfung der Rentenanpassungsmitteilung in den Fällen, in denen zusätzlich noch eine Witwenrente, eine Unfallrente oder Berufskrankheitsrente (BK-Rente) gezahlt wird. Bei der Witwenrente wird zusätzlich eine Einkommensanrechnung durchgeführt. Bei Unfall- oder BK-Rentenbezug wird in einer gesonderten Ruhensberechnung geprüft, ob die Altersrente oder Erwerbsunfähigkeits- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente zu kürzen ist. 

Das bedeutet, das weitere Berechnungsschritte erforderlich sind.
In solchen Fällen ist bei Unklarheiten eine Beratung beim Rententräger oder einem unabhängigen Rentenberater erforderlich.