Die Berufsausbildung wird bei der Renten-Berechnung mitunter falsch gewertet. Das Bundesversicherungsamt hat zahlreiche Fehler in der Erfassung der Berufsausbildung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund und Knappschaft Bahn See festgestellt. Viele Renten fielen zu gering aus. Wie kann das passieren? Worauf sollten Sie in Ihrem Rentenbescheid achten?
Anrechnung der Berufsausbildung für die Rente
Bei der durch das Bundesversicherungsamt festgestellten fehlerhaften Berechnung der Berufsausbildung handelt es sich um die Anrechnung der sozialversicherungspflichtigen Berufsausbildung, bei der solche Abweichungen möglich sind.
Sozialversicherungspflichtig ist eine Berufsausbildung dann, wenn Ausbildungsvergütung (Lehrlings-Entgelt) gezahlt wird, bzw. wenn die Ausbildung durch die Agentur für Arbeit gefördert, bzw. Übergangsgeld durch einen anderen Sozialleistungsträger gezahlt wird.
In einem versicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnis werden Rentenversicherungsbeiträge abgeführt, auch wenn das Entgelt weniger als 400,00 Euro (Geringverdienergrenze) beträgt. Wenn in der Rentenberechnung die Kennzeichnung als Berufsausbildung fehlt, ist die Rente in vielen Fällen zu niedrig.
Berufsausbildungen ohne Entgeltzahlung, die rentenrechtlich einer Schul- oder Fachschulausbildung gleichstehen, sind dagegen keine große Fehlerquelle in der Rentenberechnung. Hier werden keine Beiträge gezahlt. Die Bewertung erfolgt in der Rentenberechnung pauschal.
Was sind die Besonderheiten der versicherungspflichtigen Berufsausbildung in der Rentenberechnung?
Bis zu 36 Monate einer versicherungspflichtigen Berufsausbildung werden doppelt bewertet.
- Im ersten Schritt erfolgt eine Bewertung über das Entgelt. In diesem Schritt werden Rentenanwartschaften aus dem Entgelt ermittelt.
- Im zweiten Schritt wird ein Zuschlag berechnet. Bei diesem Schritt wird geprüft, ob durch die erste Berechnung mindestens die Rentenanwartschaften erreicht wurden, die für andere Ausbildungszeiten angerechnet werden, die aus Bundesmitteln finanziert werden. Wenn nicht, gibt es einen Zuschlag.
Wenn der Rententräger bei der Kontenklärung, das heißt bei der Erfassung aller Daten für die Rentenberechnung, die versicherungspflichtige Berufsausbildung nicht richtig kennzeichnet, wird kein Zuschlag berechnet und die Rente ist zu niedrig.
So sichern Sie sich ab
- Bewahren Sie alle Unterlagen zur Ausbildung und alle übrigen Sozialversicherungsunterlagen sorgfältig auf, möglichst chronologisch geordnet.
- Prüfen Sie im Versicherungsverlauf von der Deutschen Rentenversicherung alle Zeiten und Entgelte sorgfältig.
- Achten Sie auf die richtige Kennzeichnung von Berufsausbildung und Fachschulausbildung.
- Beanstanden Sie bei Fehlern die Bescheide bei der Deutschen Rentenversicherung.
- Meist lohnt eine sachkundige Überprüfung durch einen unabhängigen Rentenberater, zu finden auf der Internetseite des Bundesverbandes der Rentenberater.
Eine zweite Ursache für eine zu niedrige Rente durch falsche Bewertung von Berufsausbildungszeiten besteht darin, dass Zeiten von Fachschulausbildung falsch erfasst wurden. Fachschulausbildung ist in der Regel eine Berufsausbildung ab dem 17. Lebensjahr ohne Arbeitsverhältnis, das heißt ohne Entgelt.
Von den im oberen Abschnitt genannten 36 Monate Berufsausbildung, die doppelt bewertet werden, werden die Monate mit Fachschulausbildung ab dem 17. Lebensjahr abgezogen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in den vergangenen Jahren Ausbildungszeiten, in denen die Arbeitsagentur Leistungen gezahlt hat, zusätzlich als Fachschulausbildung gekennzeichnet. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass das nicht rechtens ist.
Bei Personen, die auch eine versicherungspflichtige Berufsausbildung hatten, wurde dadurch in vielen Fällen der Zuschlag für die versicherungspflichtige Berufsausbildung gekürzt. Dadurch kam es zu Renteneinbußen.
Kann ich diese Fehler in meiner Rentenberechnung erkennen?
Eine fehlerhafte oder fehlende Kennzeichnung der Berufsausbildung oder falsche Erfassung von Fachschulausbildung ist im Versicherungsverlauf zu erkennen, der in jeder Rentenauskunft, jeder Wartezeitauskunft oder jedem ausführlichen Rentenbescheid enthalten ist. In einer Renteninformation oder Rentenanpassungsmitteilung ohne Versicherungsverlauf sind diese Fehler nicht erkennbar.
Im Versicherungsverlauf muss das erzielte Bruttoentgelt erfasst sein und die Berufsausbildung auch als solche wortwörtlich in dem Versicherungsverlauf stehen. Der Begriff bzw. die Kennzeichnung als Fachschulausbildung hat dagegen dort nichts zu suchen, wo im Versicherungsverlauf auch ein Sozialleistungsbezug erfasst ist.
Diese Doppelbelegung ist rechtlich nicht zulässig (§ 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI). Wer solche Fehler in seinem Versicherungsverlauf findet, sollte Widerspruch bei seinem Rententräger einlegen oder einen Antrag auf Neuberechnung der Rente stellen.
Im Zweifelsfall sollte der fehlerhafte Bescheid oder die Rentenauskunft einem unabhängigen Rentenberater zur Überprüfung übergeben werden, da es auch Einzelfälle gibt, in denen bei einer Korrektur weniger Rente rauskommt. Dort ist die Überprüfung bzw. Beratung kostenpflichtig.
Mehr Informationen erhalten Sie in dem Artikel: "Rentenberechnung der deutschen Rentenversicherung."